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  1. VIII ZR 194/14 - Erfassung des Wärmeverbrauchs ungedämmter Leitungen nach anerkannten Regeln der Technik; kein Verstoß gegen Verbot dynamischer Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber
    Leitsatz: § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.
    BGH
    06.05.2015
  2. V ZR 51/13 - Kombinierte Vereinbarung von Miet- oder Pachtvertrag mit Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Räumung und Herausgabe eines Golfplatzes
    Leitsatz: 1. Eine Vereinbarung, bei der zwei Nutzungsrechte (hier: Pachtverhältnis und Beschränkung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen, bedarf als Ausnahmefall einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede. 2. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB kann auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch einen Miet- oder Pachtvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden; die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich in diesem Fall aus dem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis, und das dingliche Recht wird im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander regelmäßig nicht ausgeübt. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    27.06.2014
  3. VIII ZR 349/13 - Untervermietungserlaubnis bei berufsbedingtem mehrjährigen Auslandsaufenthalt; Behalt eines Zimmers zur Möbelaufbewahrung; Aufgabe des Gewahrsams an der Wohnung
    Leitsatz: a) Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200). b) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
    BGH
    11.06.2014
  4. VII ZR 349/12 - Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages; Schlüssigkeit der Vergütung; entgangener Gewinn
    Leitsatz: 1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB verlangen. 2. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. 3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
    BGH
    06.03.2014
  5. VIII ZR 100/13 - Zustellung an prozessfähige Partei
    Leitsatz: 1. Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an die nicht erkennbar prozessfähige Partei setzt gleichwohl die Einspruchsfrist in Lauf. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage setzt in einem solchen Fall die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels nicht voraus. (Leitsatz der Redaktion) 2. Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109; vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9). 3. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).
    BGH
    15.01.2014
  6. III ZR 345/12 - Eingeschränkte Haftung des Verkehrswertgutachters bei Baumängeln; unrichtiges Gutachten; Zwangsversteigerung; abrissreifes Einfamilienhaus
    Leitsatz: a) Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, „unrichtig" sein muss. b) Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte - und diesbezüglich besonders sachkundige - Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht. c) Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. d) Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters.
    BGH
    10.10.2013
  7. V ZB 197/12 - Überprüfung/Verletzung ausländischen Rechts; Rechtsbeschwerde; Verfahrensrüge; Grundbucheintragung; Amtswiderspruch; Auflassungsvormerkung
    Leitsatz: Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
    BGH
    04.07.2013
  8. II ZR 297/11 - Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung gegen Freistellungsanspruch des Treuhänders; geschlossener Immobilienfonds; Schrottimmobilien; globale Haftung; Abtretung; Abtretungsverbot; Rückabtretung; Aufrechnungsverbot
    Leitsatz: In einer Publikumspersonengesellschaft, an der sich die Anleger im Rahmen eines Treuhandverhältnisses beteiligen können, welches so ausgestaltet ist, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie - unmittelbare - Gesellschafter gestellt werden, können sie gegen den in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger nicht mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen, die ihnen gegen den Treuhandgesellschafter zustehen.
    BGH
    24.07.2012
  9. VII ZR 148/10 - Insolvenzverfahren, Zweifel an Leistungsfähigkeit/Leistungswilligkeit des Schuldners, Fälligkeitszeitpunkt
    Leitsatz: a) Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.b) Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.c) Der Gläubiger kann nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB sofort zurückzutreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 Abs. 1 BGB dem Schuldner zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird. d) Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 4 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB.
    BGH
    14.06.2012
  10. XII ZR 79/10 - Leistungsbestimmungsklausel in gewerblichem Mietvertrag; Änderung der ortsüblichen/angemessenen Miete; Mieterhöhung; Wertsicherungsklausel; Mietanpassung
    Leitsatz: In einem gewerblichen Mietvertrag hält eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dahin gehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.
    BGH
    09.05.2012