Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; kleingärtnerische Nutzung; Kleingartenanlage; Zahlungsverzug des Zwischenpächters
Leitsätze
1. Nach Kündigung des von dem Zwischenpächter mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung eines zur kleingärtnerischen Nutzung in einer Ferien- und Wochenendhaussiedlung überlassenen Grundstücks durch den Eigentümer wegen Zahlungsverzuges des Zwischenpächters mit dem Pachtzins tritt der Grundstückseigentümer in diesen Vertrag ein.
2. Der Grundstückseigentümer kann dann diesen Vertrag wegen Zahlungsverzugs des unmittelbar Nutzungsberechtigten diesem gegenüber kündigen.
3. Ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des unmittelbar Nutzungsberechtigten liegt auch dann vor, wenn dieser den Pachtzins nicht an den Eigentümer, sondern an den früheren Zwischenpächter bzw. dessen Rechtsnachfolger gezahlt hat.
4. Der wegen Zahlungsverzugs gekündigte unmittelbar Nutzungsberechtigte hat nur dann einen Ersatzanspruch wegen der von ihm auf dem gepachteten Grundstück errichteten Bauwerke, wenn der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses weiterhin erhöht ist, was der unmittelbar Nutzungsberechtigte darzulegen und zu beweisen hat.
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