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3 (1) A 1201/92 - Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; VorgreiflichkeitLeitsatz: 1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte. 3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht. 4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945. 5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. 6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes. 7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.VG Greifswald05.10.1993
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VG 19 A 248. 91 - Milieuschutz; Wohnungsbrand; ModernisierungLeitsatz: 1. Eine Erhaltungsverordnung aus Gründen des Milieuschutzes (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) erfaßt auch freigewordene Wohnungen, Gebäude oder Gebäudeteile. 2. Wird ein Miethaus aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, von der Behörde für unbewohnbar erklärt (hier: Folgen eines Wohnungsbrandes), so kann das Interesse des Vermieters überwiegen, die Wohnungen kostengünstig neuzeitlichen Anforderungen anzupassen, sofern es sich nicht um eine Luxusmodernisierung handelt.VG Berlin03.06.1992
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VG 25 A 555.91 - Aufbauenteignung; VerfügungsverbotLeitsatz: 1. Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz werden vom Vermögensgesetz nicht erfaßt. 2. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG ist auch bei Grundstücksveräußerungen anzuwenden. 3. Zur rechtlichen Stellung des Käufers von Rückübertragungsrechten.VG Berlin21.10.1991
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2-13 S 115/24 - Obligatorisches Schlichtungsverfahren bei Anspruch auf Unterlassung des RauchensLeitsatz: Begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen die Unterlassung von Zigarettenrauchabsonderungen, ist seit den Änderungen der Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander durch das WEMoG vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.LG Frankfurt/Main12.03.2026
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66 S 300/22 - Staffelmiete bei geltender Mietpreisbremse, negative Feststellungsklage und Reichweite der Feststellungswirkung, Feststellung für jede einzelne Staffel, kein „Durchschlagen" der Unwirksamkeit auf die Staffelvereinbarung insgesamtLeitsatz: 1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag „nicht übersteigt“, ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt nur die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann noch nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden. Wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.2. Ist eine (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen. Aus § 557a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich „ausgewiesen“ sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu könnenLG Berlin II08.05.2024
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6 C 79/11 - Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung statt Etagenheizung; wandhängendes WC; Einhebelmischbatterie; verstärkte Steigeleitung; Funkablesung; Heizkostenverteiler; mithörsichere Gegensprechanlage; Cerankochfeld; neue Heizkörper; zusätzliche Steckdosen; FI-Schutzschalter; Dämmung von Kellerdecken und obersten Geschossdecken; Wegfall des Trockenbodens; Wohnungsgröße und Einkommen; WohnflächeLeitsatz: 1. Folgende Maßnahmen sind als Modernisierung vom Mieter zu dulden: a) Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung b) Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes c) Einbau einer Einhebelmischbatterie d) Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen e) Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System f) Einbau von zusätzlichen Steckdosen g) Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage f) Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld. 2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste. (Leitsätze der Redaktion)AG Pankow-Weißensee23.03.2012
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34 C 16/10 - Sprengwasserabzug; Abzug von nicht erfassten AbwasserkostenLeitsatz: Der Vermieter ist gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Betriebskostenumlage verpflichtet, bei den Wasserwerken die Gewährung eines Sprengwasserabzugs zu beantragen und für die Erfassung Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu installieren. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel08.11.2010
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OVG 4 B 195/02 - Rückerstattungsbescheid; sofortige Vollziehbarkeit; SofortvollzugLeitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückerstattungsbescheides.BrdbgOVG05.02.2003
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32 C 82/02 - Anspruch des Vermieters auf Vorschuß für umfangreiche Belegkopien der BetriebskostenabrechnungLeitsatz: Einwendungen des Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung sind unerheblich, wenn er umfangreiche Belegkopien vom Vermieter angefordert, einen Kostenvorschuß von je 0,25 Euro pro Kopie jedoch nicht gezahlt hatte.AG Brandenburg a. d. Havel13.09.2002
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RE-Miet 2/99 - Einhaltung von Verwaltungsvorschriften keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; WohnungsfürsorgewohnungenLeitsatz: Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wohnungsfürsorge eine Wohnung an einen Bundesbediensteten vermietet, und richtet sie als Vermieterin an den Mieter ein unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen, so bedarf es zur Wirksamkeit dieses Verlangens im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG nicht des ausdrücklichen Hinweises, daß die geforderte Miete die nach den einschlägigen internen Verwaltungsvorschriften als Obergrenze genannte "maßgebliche Vergleichsmiete" (d. h. grundsätzlich die untere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete) nicht überschreitet (Fortführung zu BayObLGZ 1998, 345).BayObLG22.03.2000
