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V ZR 52/91 - Erbbauzinserhöhungsvereinbarung; Anpassungsklausel; LebenshaltungskostenindexLeitsatz: a) Soll sich vereinbarungsgemäß der Erbbauzins erhöhen, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart nachhaltig ändern, daß der bisherige Erbbauzins dem Eigentümer nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, so genügt dafür jedenfalls eine Änderung um mehr als 20 % (hier bezogen auf den vom Tatrichter gewählten Maßstab der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen). b) Ist vereinbarte Voraussetzung einer Anpassung des Erbbauzinses eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist auch die Entwicklung in dem zum Zeitpunkt der Erhöhung schon abgelaufenen Teil eines Kalenderjahres einzubeziehen. c) Bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht darf an die Prüfung, ob seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erneut eingetreten ist, nicht ein Maßstab angelegt werden, der überhöhte frühere Anpassungen ausgleicht. d) Der in der Fachpresse (u. a. in der Neuen Juristischen Wochenschrift) veröffentlichte statistische monatliche Indexstand der Lebenshaltungskosten ist offenkundig im Sinne des § 291 ZPO.BGH24.04.1992
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V ZB 24/90 - Wohnungseigentümergemeinschaft; Mehrheitsbeschluss; Beschlussangelegenheiten; Beitragserhebung; Verzinsungspflicht; Wohngeldschulden; AbrechnungsschuldenLeitsatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, durch Mehrheitsbeschluß auf rückständige Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig von Eintritt und Höhe eines Verzugsschadens pauschal 10 % Zinsen zu erheben, es sei denn, sie wäre dazu durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ermächtigt.BGH11.07.1991
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V ZB 14/88 - Wohnungseigentümer; Nachhaftung; ErwerberLeitsatz: Der "werdende" Wohnungseigentümer haftet auch nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet werden und fällig geworden sind.BGH18.05.1989
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V ZB 4/89 - Nichtigkeit des gesetzwidrigen Eigentümerbeschlusses; GbR als WohnungseigentumsverwalterLeitsatz: a) Ein Eigentümerbeschluß, der zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt, ist nichtig. b) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein. c) Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie von dem Wohnungseigentumsgericht nicht festgestellt worden ist.BGH18.05.1989
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3 U 18/19 - Abtretung aller Vermieteransprüche, KündigungszugangLeitsatz: Erklären die Parteien eines Rechtsstreits diesen in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt, ist das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht im Beschlusswege aufzuheben. Zugegangen ist eine Kündigungserklärung im Sinne des § 130 BGB erst, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nicht möglich.OLG Rostock24.08.2020
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3 W 44/19 - Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss auf Basis der VorschusshöheLeitsatz: Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hieraufgerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.OLG Rostock20.11.2019
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22 Ws Reha 16/17 - Einweisung in Spezialheim, grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolgen, Lebensbedingungen in den Spezialheimen, Divergenz zu OLG Naumburg, Rechtsbehelfe gegen DDR-EinweisungsbeschlussLeitsatz: 1. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Erziehung in einem Spezialheim der Jugendhilfe und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden (Anschluss an OLG Brandenburg, ZOV 2017, 211). 2. Entgegen der Auffassung des OLG Naumburg, wonach jede Einweisung in ein Spezialheim der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig war, bedarf die Feststellung eines groben Missverhältnisses einer Betrachtung des Einzelfalls. Begeht der nicht strafmündige - hier 12-jährige - Betroffene wiederholt Straftaten, ist regelmäßig nicht von einem groben Missverhältnis auszugehen (Anschluss an OLG Dresden, ZOV 2017, 67). 3. Dass gegen den Beschluss eines Jugendhilfeausschusses nur die Beschwerde an das übergeordnete Jugendhilfeorgan zulässig war, entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards (Anschluss an KG, ZOV 2018, 40). (Leitsätze der Redaktion)OLG Rostock16.07.2018
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2 U 21/17 - Rückforderung gezahlter Trinkwasser-Anschlussbeiträge und Zahlung entstandener Anwaltskosten aufgrund rechtswidriger HeranziehungsbescheideLeitsatz: Die Anwendung des fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um einen Einzelfall rechtswidrigen Verwaltungshandelns, sondern um legislatives Unrecht handelt oder zumindest eher die Sphäre legislativen Handelns berührt ist. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg17.04.2018
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8 U 216/16 - Abgrenzung Wohn-/GeschäftsraummietverhältnisLeitsatz: Wohnraummietrecht kann nicht angenommen werden, wenn der Mietvertrag mit einer GmbH als Vertragszweck die Überlassung der Wohnung an einen Mitarbeiter vorsieht. (Leitsatz der Redaktion)KG17.07.2017
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2 Ws (Reh) 31/14 - Kinderheim: Kombinat der Sonderheime; Freiheitsentziehung; Leben unter haftähnlichen Bedingungen; Unterbringungsbedingungen im Heim; grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Folgen der Einweisung; sachfremde ZweckeLeitsatz: 1. Ziel von Unterbringungen in Kinderheimen in der DDR war es, die Persönlichkeit der Kinder zu zerstören und sie durch brutale Unterdrückung und Misshandlung zu willenlosen Befehlsempfängern zu machen. Dies geschah durch systematische Entrechtung, planmäßige Begehung von Straftaten und Erniedrigung. Unter den Verhältnissen in den Heimen hatten alle Kinder zu leiden. Die zahllosen Übergriffe gegen die Kinder gehen nicht auf persönliches Fehlverhalten einzelner Erzieher zurück, sondern hatten System. 2. War die Unterbringung in einem DDR-Kinderheim geprägt vom Entzug jeglicher Privatsphäre, von dem vollständigen Entzug der Möglichkeit zu kindlichem Spiel, von Prügel- und Arreststrafen für kindgerechtes Verhalten, systematischer Bestrafung adäquater psychischer Reaktionen des Kindes auf die unhaltbaren Umstände, Abrichtung zu unbedingtem Gehorsam, konsequenter Maßregelung selbständigen Denkens, zwangsweiser Verabreichung von Psychopharmaka ohne medizinische Indikation, und waren diese Zustände der Jugendhilfe bekannt, steht die Einweisung in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass. (Leitsätze der Redaktion)OLG Naumburg09.12.2014