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  1. 5 C 283/99 - Bestätigung unwirksamer Staffelmietvereinbarung durch dreimalige Zahlung nach jeweiliger Anforderung; konkludente Zustimmung
    Leitsatz: Wird ein erhöhter Mietzins auf schriftliche Anforderung hin mindestens drei Monate lang vorbehaltlos gezahlt, liegt darin eine konkludente Zustimmung des Mieters, so daß ein Rückzahlungsanspruch auch dann ausscheidet, wenn die Staffelmietvereinbarung unwirksam war.
    AG Schöneberg
    06.10.1999
  2. 104 C 210/99 - Unwirksame Endrenovierungsklausel; Rückgabe des von einem Dritten zu Kautionszwecken verpfändeten Sparbuchs
    Leitsatz: 1. Die formularvertragliche Regelung: "Im Hinblick darauf, daß der Mieter eine neue Wohnung übernimmt, verpflichtet er sich, die Wohnung im gleichwertigen Zustand zurückzugeben bzw. das, was daran fehlt, in Geld zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen" stellt eine unwirksame Endrenovierungsklausel dar. 2. Ein möglicher Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung noch nicht abgerechneter Nebenkosten begründet kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsicherheit. 3. Hat sich allein der Mieter zur Stellung einer Mietsicherheit verpflichtet, und überläßt er dem Vermieter zu diesem Zweck ein zu dessen Gunsten von einem Dritten verpfändetes Sparbuch, kann er als Leistender im Sinne des § 812 BGB dessen Freigabe und Aushändigung an sich verlangen.
    AG Schöneberg
    09.08.1999
  3. 212 C 91/99 - Minderung; Mietminderung; Bauarbeiten der Deutschen Bahn; DB; Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Lärm; Planfeststellungsverfahren; Positive Kenntnis vom Minderungsgrund
    Leitsatz: Ein Mieter ist nicht verpflichtet, im eigenen Interesse sich bei den entsprechenden öffentlichen Stellen kundig zu machen, ob eine Änderung in der Bebauung im unmittelbaren Nachbargebiet erfolgen soll.
    AG Köln
    03.08.1999
  4. 20 C 652/98 - Berechnungsverordnung §§ 2, 27 Mehrere Dachgeschoßwohnungen als Abrechnungseinheit
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann für die Betriebskostenabrechnung ausgebaute Dachgeschoßwohnungen mehrerer Häuser zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. 2. Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind Betriebskosten (gegen LG Berlin, GE 1994, 1381).
    AG Wedding
    23.07.1999
  5. 215 C 213/98 - Erlaubnis; Untervermietung; Bedingung, Verweigerung; Sonderkündigungsrecht
    Leitsatz: Dem Mieter steht das Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu, wenn diese unter realistischerweise unerfüllbaren Bedingungen erteilt wird, denn darin liegt eine endgültige Verweigerung.
    AG Köln
    07.01.1999
  6. 48 C 637/97 - Kosten; Gartenpflege; Betriebskosten; Umlage; Heckenschneiden
    Leitsatz: Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, als es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.
    AG Münster
    02.12.1998
  7. 16 C 187/98 - Gleichwertigkeit der Energiequellen
    Leitsatz: Wird im Zuge der Sanierungsarbeiten die Elektrosteigeleitung verstärkt und die Gasversorgung gesperrt, ist der Vermieter berechtigt, den vorhandenen Gasherd durch einen Elektorherd auszutauschen.
    AG Mitte
    17.09.1998
  8. 6 C 1192/98 - Nebenraum; Nebenfläche; Entzug; Rückerlangungsinteresse
    Leitsatz: Benötigt der Vermieter einen nicht mietweise neben der Mietwohnung zur Mitnutzung offenen Raum, den der Mieter entgegen seiner früheren Funktion nutzt (hier: frühere Waschküche als nicht notwendige Durchgangsfläche), kann er dem Mieter die Benutzung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses entziehen.
    AG Lörrach
    09.09.1998
  9. 5 b C 22/98 - Provisionsanspruch bei dem Mieter bekannter rechtlicher und wirtschaftlicher Verknüpfung zwischen Eigentümer und Makler
    Leitsatz: 1. Kein Anspruch auf Maklerprovision, wenn Vermieter/Verwalter und Makler über eine Muttergesellschaft rechtlich miteinander verbunden sind. 2. Das gilt auch dann, wenn dies dem Mieter bei Vertragsschluß bekanntgegeben wurde.
    AG Charlottenburg
    23.06.1998
  10. 17 a C 164/97 - Mietminderung; Minderung; Trinkwasser; Braunfärbung; Mangangehalt; Eisengehalt; Gesundheitsgefährdung; Mangel; Kenntnis bei Vertragsschluß; Gewährleistungsausschluß
    Leitsatz: 1. Die Braunfärbung des Trinkwassers und überhöhte Eisen- und Manganwerte berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 15 %. Der Vermieter hat dem Mieter die Kosten anderweitigen Erwerbs von Koch- und Trinkwasser zu ersetzen. 2. Die Gewährleistungsrechte des Mieters sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die Braunfärbung des Trinkwassers hingewiesen hat, ohne die gesundheitsgefährdende Überschreitung der Grenzwerte für Eisen und Mangan zu erwähnen.
    AG Bad Segeberg
    10.03.1998