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Urteil Zwangslage


Schlagworte

Zwangslage; Ausreiseverkauf; Erwerbsvorgang

Leitsatz

Ein "Zunutzemachen" der von staatlicher Seite herbeigeführten Zwangslage kann in Ausreisefällen auch darin bestehen, daß der Erwerbsvorgang über die Kontakte bei staatlichen Stellen abgewickelt wird, ohne daß sich die Erwerber - wie bei einem freihändigen Verkauf, um den es sich dem Anschein nach handeln sollte, an sich üblich - mit den Verkäufern über den Verkauf auseinandersetzen müssen.

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