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Suchergebnis Urteilssuche (5151 - 5160 von 7938)
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14 C 5/87 - Aufrechnung gegenüber Zwangsverwalter; Zwangsverwaltung/Aufrechnung des Mieters mit Rückforderungsanspruch wegen preisrechtswidriger Mietüberzahlung gegen Vermieter; Rückforderungsanspruch gegen Vermieter/Aufrechnung in der Zwangsverwaltung; Aufrechnung in der ZwangsverwaltungLeitsatz: Entsprechend §§ 575, 574 BGB darf ein Mieter auch gegen eine Mietzinsforderung des Zwangsverwalters mit einer ihm zustehenden Forderung gegen den Vermieter aufrechnen, wenn die Mietzinszahlung an den Vermieter selbst gem. § 574 BGB wirksam gewesen wäre.AG Neukölln20.05.1987
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6 C 488/86 - Grunddienstbarkeit; Geh-und Fahrrecht; Freihalten des FahrstreifensLeitsatz: 1. Der Grundstückseigentümer kann von einem grunddienstbarkeitsberechtigten Hinterlieger das Verschlossenhalten der Zufahrtstür verlangen. 2. Zum Anspruch des Grunddienstbarkeitsberechtigten (Geh- und Fahrrecht) auf Freihalten des Fahrstreifens von Anpflanzungen in einer bestimmten Breite und einer bestimmten lichten Weite der Tordurchfahrt.AG Tempelhof-Kreuzberg04.02.1987
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15 C 653/86 - Mieterhöhung/Beschränkung auf "Kostenmiete"; Mieterhöhung/Beschränkung auf Kostenmiete; Wirtschaftlichkeitsberechnung/keine Beifügung bei Mieterhöhung gem. § 2 MHG; Erhöhungsverlangen/Beifügung eines Gutachtens; Gutachten/mehr als drei Jahre alte Vergleichsmieten; Vergleichsmieten/mehr als drei Jahre alt; Sachverständigengutachten/als Begründungsmittel; Begründungsmittel/Sachverständigengutachten bei Mieterhöhung gem. § 2 MHGLeitsatz: 1. Die von dem Repräsentanten einer Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft auf einer Mieterversammlung abgegebene Erklärung, einen über die Kostenmiete hinausgehenden Mietzins nicht geltend machen zu wollen, ist für die Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage nach § 2 MHG ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere ergibt sich aus einer solchen "Ankündigung" nicht die Verpflichtung, dem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen. 2. Die Heranziehung eines Gutachtens mit Vergleichsmieten, die vor mehr als 3 Jahren berechnet wurden, führt nicht zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens nach § 2 MHG.AG Wedding19.01.1987
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6 C 343/86 - Betriebskostenzuschlag/neueingeführte Betriebskosten; Betriebskostenzuschlag/neu eingeführte Betriebskosten; Betriebskostenerhöhung/neu eingeführte Betriebskosten; neu eingeführte Betriebskosten/Betriebskostenzuschlag; Mehrkosten bei BetriebskostenLeitsatz: Betriebskostenerhöhungen dürfen nur dann auf den Mieter abgewälzt werden, wenn gerade die Mehrkosten bei Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Der Vermieter, der früher nicht einmal diejenigen Kosten aufgewendet hat, die für eine ordentliche Bewirtschaftung erforderlich waren, darf die infolge einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehenden Mehrkosten nicht auf den Mieter abwälzen.AG Schöneberg17.11.1986
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6 C 430/86 - Eigenbedarfskündigung; Wohnungsbedarf/Eigenbedarfskündigung; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Raumbedarf/Eigenbedarfskündigung; Beendigung des MietverhältnissesLeitsatz: Die Eigenbedarfskündigung erfordert auch ein objektiv hinreichend gewichtiges Bedürfnis des Vermieters bzw. seiner Familienangehörigen an der begehrten Wohnung (a.A. ReMiet des OLG Hamburg vom 10.12.1985 in GE 86, 185).AG Wedding22.10.1986
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4 C 765/84 - Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Bad (Begriff); Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhungserklärung, Erläuterung; Betriebskostenzuschlag; Hauswartkosten; ReinigungsfirmaLeitsatz: 1. Ein Bad mit einem Kohlebadeofen fällt unter die Mieterhöhungstatbestände des § 2 XII. BMG (ausdrückliche Aufgabe früherer Rechtsprechung). 2. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß. 3. Kosten, die der Vermieter an eine Reinigungsfirma für die Zeit der Überbrückung bis zur Einstellung eines Hauswarts entrichtet, gehören zu den "Kosten für den Hauswart". 4. Der Nachweis gem. § 3 Abs. 1 XII. BMG zur Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages setzt eine nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung nach Art, Umfang und Entstehungsgrund voraus.AG Charlottenburg18.04.1985
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12 C 409/84 - Vollständiger Heizungsausfall; Mangel der Mietsache; Heizungsausfall; Mietzinsminderung; Schadenersatz wegen Nichterfüllung; AufrechnungsverbotLeitsatz: Zur Mietminderung bei vollständigem Heizungsausfall (50 % der Grundmiete).AG Tempelhof-Kreuzberg05.10.1984
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2 C 668/83 - Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht (Mieter); Zimmerantenne; KabelfernsehanschlußLeitsatz: 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Wohnwertverbesserung vorliegt oder nicht, sind zukünftige Auswirkungen (Verbesserungen) nicht zu berücksichtigen. 2. Der Anschluß an Kabelfernsehen anstelle einer bisherigen Zimmerantenne ist keine Modernisierung im Sinne von § 541 b BGB.AG Wedding22.11.1983
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2 C 249/83 - Heizkostenabrechnung; WartungspauschaleLeitsatz: 1. Der auf Heizkostennachzahlung in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn er auf die annähernde Verdoppelung der Heizkosten gegenüber der Vorperiode hinweist, ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht und eine solche Verdoppelung weder in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von Löhnen und Preisen noch in der Abrechnung des Vermieters irgendeine erkennbare Rechtfertigung findet. 2. Zur Vereinbarung eines pauschalen Wartungsvertrages. 3. Eine Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine wirksame ordnungsgemäße Abrechnung der vergangenen Heizperiode voraus.AG Tiergarten10.06.1983
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2 C 249/83 - Heizkostenabrechnung, WartungspauschaleLeitsatz: 1. Der auf Heizkostennachzahlung in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn er auf die annäherende Verdoppelung der Heizkosten gegenüber der Vorperiode hinweist, ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht und eine solche Verdoppelung weder in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von Löhnen und Preisen noch in der Abrechnung des Vermieters irgendeine erkennbare Rechtfertigung findet. 2. Zur Vereinbarung eines pauschalen Wartungsvertrages. 3. Eine Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine wirksame ordnungsgemäße Abrechnung der vergangenen Heizperiode voraus.AG Tiergarten10.06.1983