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Suchergebnis Urteilssuche (5151 - 5160 von 8028)
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42 C 550/00 - Betriebskosten; Vorauszahlung; Nachzahlung; VertrauensschutzLeitsatz: Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten besagt nicht, daß die Vorauszahlungen nach dem Willen der Mietvertragsparteien den voraussichtlichen Abrechungsbetrag erreichen sollen.AG Hamburg30.01.2001
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15 C 46/00 - Betriebskosten im Rahmen der GEWOS- Durchschnittswerte; ordentliche GeschäftsführungLeitsatz: Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Nachzahlung einer Betriebskostenabrechnung, wenn die zum Mietspiegel 1998 ermittelten ortsüblichen Betriebskosten überschritten werden und eine nachvollziehbare Erläuterung dazu fehlte.AG Schöneberg09.05.2000
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17 C 3320/99 - Rauchen, übermäßiges; Teppichboden; Teppich, vergilbter; SchadensersatzLeitsatz: Übermäßiges Rauchen in der Mietwohnung, das zur übermäßigen Abnutzung des Teppichbodens führt, fällt nicht mehr unter den Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs und verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.AG Magdeburg19.04.2000
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54 C 6052/99 - Mietvertrag, vorzeitiger; Beendigung; Altersheim; gewichtiger GrundLeitsatz: Der Umzug in ein Altenpflegeheim stellt einen gewichtigen Grund auf seiten des Mieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dar. Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis ist allerdings, daß von seiten des Mieters ein Nachmieter gestellt wird oder die Neuvermietung für den Vermieter sehr leicht möglich ist.AG Münster16.03.2000
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5 C 283/99 - Bestätigung unwirksamer Staffelmietvereinbarung durch dreimalige Zahlung nach jeweiliger Anforderung; konkludente ZustimmungLeitsatz: Wird ein erhöhter Mietzins auf schriftliche Anforderung hin mindestens drei Monate lang vorbehaltlos gezahlt, liegt darin eine konkludente Zustimmung des Mieters, so daß ein Rückzahlungsanspruch auch dann ausscheidet, wenn die Staffelmietvereinbarung unwirksam war.AG Schöneberg06.10.1999
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104 C 210/99 - Unwirksame Endrenovierungsklausel; Rückgabe des von einem Dritten zu Kautionszwecken verpfändeten SparbuchsLeitsatz: 1. Die formularvertragliche Regelung: "Im Hinblick darauf, daß der Mieter eine neue Wohnung übernimmt, verpflichtet er sich, die Wohnung im gleichwertigen Zustand zurückzugeben bzw. das, was daran fehlt, in Geld zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen" stellt eine unwirksame Endrenovierungsklausel dar. 2. Ein möglicher Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung noch nicht abgerechneter Nebenkosten begründet kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsicherheit. 3. Hat sich allein der Mieter zur Stellung einer Mietsicherheit verpflichtet, und überläßt er dem Vermieter zu diesem Zweck ein zu dessen Gunsten von einem Dritten verpfändetes Sparbuch, kann er als Leistender im Sinne des § 812 BGB dessen Freigabe und Aushändigung an sich verlangen.AG Schöneberg09.08.1999
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212 C 91/99 - Minderung; Mietminderung; Bauarbeiten der Deutschen Bahn; DB; Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Lärm; Planfeststellungsverfahren; Positive Kenntnis vom MinderungsgrundLeitsatz: Ein Mieter ist nicht verpflichtet, im eigenen Interesse sich bei den entsprechenden öffentlichen Stellen kundig zu machen, ob eine Änderung in der Bebauung im unmittelbaren Nachbargebiet erfolgen soll.AG Köln03.08.1999
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20 C 652/98 - Berechnungsverordnung §§ 2, 27 Mehrere Dachgeschoßwohnungen als AbrechnungseinheitLeitsatz: 1. Der Vermieter kann für die Betriebskostenabrechnung ausgebaute Dachgeschoßwohnungen mehrerer Häuser zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. 2. Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind Betriebskosten (gegen LG Berlin, GE 1994, 1381).AG Wedding23.07.1999
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215 C 213/98 - Erlaubnis; Untervermietung; Bedingung, Verweigerung; SonderkündigungsrechtLeitsatz: Dem Mieter steht das Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu, wenn diese unter realistischerweise unerfüllbaren Bedingungen erteilt wird, denn darin liegt eine endgültige Verweigerung.AG Köln07.01.1999
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48 C 637/97 - Kosten; Gartenpflege; Betriebskosten; Umlage; HeckenschneidenLeitsatz: Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, als es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.AG Münster02.12.1998
