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13 0 2/87 - Unterlassung von ruhestörendem Lärm; Lärm/durch Mitmieter; Unterlassungsanspruch/gegen Mitmieter; Mitmieter/Störung durch Lärm; Tonwiedergabegerät/ruhestörender Lärm; ruhestörender Lärm/durch Mitmieter; Zimmerlautstärke; Besitzstörung durch LärmLeitsatz: 1. Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten über Zimmerlautstärke hinaus innerhalb von Mietshäusern - auch außerhalb der Ruhezeiten - ist als unzulässige Lärmerzeugung und damit als Störung i.S.d. § 862 BGB anzusehen. 2. Dem Mieter steht gegen die Lärm erzeugenden Mitmieter ein Unterlassungsanspruch aus §§ 862 BGB sowie aus § 823 II BGB i.V.m. § 41 LärmVO zu. 3. Zum Begriff der Zimmerlautstärke. 4. Zu den Anforderungen, die an den Nachweis der Lärmstörungen zu stellen sind.LG Berlin19.10.1987
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3 C 279/25 - Verwalterhaftung für Mietausfall, „Minderung“ der Vergütung bei Leistungsdefiziten des Verwalters nur über Aufrechnung, Kontoführungsgebühren, fehlerhafte Übermittlung von Verbrauchsdaten durch MessdienstleisterLeitsatz: 1. Eine Verwalterhaftung für Mietausfall besteht, wenn die Verwalterin es pflichtwidrig unterlassen hat, ausstehende Mieten anzumahnen, das Mietverhältnis zu kündigen und Zahlungs- und Räumungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Der zu ersetzende Mietausfallschaden umfasst lediglich die Mieten, die bei pflichtgemäßem Vorgehen (Mahnung, Kündigung, Neuvermietung, Vollstreckung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären. Der Eigentümer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verwalter rechtzeitig reagiert hätte.2. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, neu – und bisher nicht – erhobene Kontoführungsgebühren selbst zu tragen.3. Im Verwaltervertrag führen Leistungsdefizite des Leistungsverpflichteten nicht ohne Weiteres zu einer Minderung der Vergütung. Der Eigentümer kann die Vergütung nur faktisch „mindern“, indem er mit einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Verwalters aufrechnet.4. Ansprüche wegen fehlerhafter Erfassung/Übermittlung von Verbrauchsdaten richten sich primär gegen den Mess-/Abrechnungsdienstleister, dessen Hauptleistungspflicht gerade in der richtigen Ablesung und Abrechnung besteht.AG Köpenick05.05.2026
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122 C 36/25 - Eigenbedarfskündigung gegenüber dem UntermieterLeitsatz: Bei der Kündigung eines Untermieters wegen Eigenbedarfs konkurrieren nicht das starke Recht des Eigentümers mit dem schwächeren Besitzrecht des Mieters, sondern es stehen zwei gleich starke/schwache Positionen gleichrangig einander gegenüber. In diesem Fall ist abzuwägen, wer die Wohnung mehr bedarf: Die Bedarfsperson, die noch bei der (Unter-) Vermieterin wohnt, oder der Untermieter, der von der Obdachlosigkeit bedroht ist. (Leitsatz des Einsenders)AG Mitte15.01.2026
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152 C 2003/24 - Unwirksamer mündlicher Kündigungsverzicht, Hobbyraum und Saunabereich kein WohnraumLeitsatz: 1. Wird im Zusammenhang mit einer notariellen Bestellung eines Ankaufsrechts vom Vermieter mündlich ein Bleiberecht bis zum Ankaufsfall zugesagt, ist der Kündigungsverzicht nach § 550 BGB unwirksam.2. In einem Zweifamilienhaus gelten ein zusätzlicher Hobbyraum und Saunabereich im Erdgeschoss nicht als Wohnung, sodass eine Sonderkündigung nach § 573a BGB möglich ist.(Leitsätze der Redaktion)AG Koblenz10.04.2025
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203 C 199/21 - Aktien als Mietkaution, Anspruch des Mieters auf KursgewinneLeitsatz: 1. Dem Mieter stehen die Erträge aus einer Mietsicherheit zu; das gilt auch für Kursgewinne bei Aktien.2. Die Vereinbarung eines Wahlrechts für den Vermieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses nur den Nominalbetrag zurückzuzahlen, ist auch in Altverträgen unzulässig.3. Die Verjährung des Anspruchs des Mieters auf sofortige Rückzahlung einer überhöhten Kaution betrifft nicht den Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses; die Verjährungsfrist hierfür beginnt erst mit der Fälligkeit der Abrechnungspflicht des Vermieters.(Leitsätze der Redaktion)AG Köln19.07.2022
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239 C 85/21 - Kein Auskunftsanspruch für vom Vermieter nicht in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse, Rügepflicht bei StaffelmieteLeitsatz: 1. Für einen Auskunftsanspruch des Mieters über die Vormiete und sonstige Ausnahmetatbestände nach der Mietpreisbremse (§ 556e BGB, § 556f BGB) besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vermieter sich auf diese Ausnahmetatbestände beruft.2. Hat der Vermieter sich auf eine Modernisierung vor Beginn des Mietverhältnisses berufen als Ausnahme von § 556d BGB und vorprozessual Auskunft über den Zeitpunkt, die konkrete Maßnahme und die dafür angefallenen Kosten erteilt, fehlt einer Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei einer unrichtigen Auskunft macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.3. Die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete kann der Mieter nur nach einer Rüge gemäß § 556g Abs. 4 BGB verlangen. Bei einer Staffelmiete ist die Rüge für jede neue Mietstaffel erforderlich; eine nicht gerügte vorangegangene Mietstaffel bleibt in ihrer wirksam begründeten Miethöhe erhalten.(Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg28.10.2021
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11 C 108/20 - Wirksames Abtretungsverbot für Ansprüche aus MietverhältnisLeitsatz: 1. Die formularmäßige Vereinbarung, wonach es dem Mieter nicht gestattet ist, Ansprüche und/oder Rechte an einen Inkassodienstleister abzutreten, ist wirksam. 2. Die Klage eines Inkassodienstleisters aus abgetretenem Recht wegen überzahlter Mieten nach der Mietpreisbremse ist dann als unbegründet abzuweisen. (Leitsätze der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg24.11.2020
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210 C 272/18 - Rauchwarnmeldereinbau durch MieterLeitsatz: Eine Pflicht zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern besteht nicht, wenn die Wohnung vom Mieter bereits mit normgerechten Geräten ausgestattet worden ist, die durch eine Fachfirma jährlich gewartet werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg31.01.2019
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512 C 18/17 - Anfechtungswiderklage contra HausgeldklageLeitsatz: Einer Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen kann nicht mit einer Widerklage wegen der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen begegnet werden, weil diese gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen die Gemeinschaft zu richten wäre. Die Zustellung der Widerklage an den Verwalter erfolgte nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer, sondern nur als Vertreter der Gemeinschaft. (Leitsatz der Redaktion)AG Dortmund22.08.2017
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9 C 406/16 - Kein Ersatz von Anwaltskosten für sofortige AbmahnungLeitsatz: Verstößt der Mieter gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht (hier: Betrieb eines elektrischen Heizlüfters im Badezimmer mit möglichen Gesundheitsgefahren), ist die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung unverhältnismäßig; dessen Kosten können nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte14.06.2017
