Urteil Verwalterhaftung für Mietausfall, „Minderung“ der Vergütung bei Leistungsdefiziten des Verwalters nur über Aufrechnung, Kontoführungsgebühren, fehlerhafte Übermittlung von Verbrauchsdaten durch Messdienstleister
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Verwalterhaftung für Mietausfall, „Minderung“ der Vergütung bei Leistungsdefiziten des Verwalters nur über Aufrechnung, Kontoführungsgebühren, fehlerhafte Übermittlung von Verbrauchsdaten durch Messdienstleister
Leitsatz
1. Eine Verwalterhaftung für Mietausfall besteht, wenn die Verwalterin es pflichtwidrig unterlassen hat, ausstehende Mieten anzumahnen, das Mietverhältnis zu kündigen und Zahlungs- und Räumungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Der zu ersetzende Mietausfallschaden umfasst lediglich die Mieten, die bei pflichtgemäßem Vorgehen (Mahnung, Kündigung, Neuvermietung, Vollstreckung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären. Der Eigentümer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verwalter rechtzeitig reagiert hätte.
2. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, neu – und bisher nicht – erhobene Kontoführungsgebühren selbst zu tragen.
3. Im Verwaltervertrag führen Leistungsdefizite des Leistungsverpflichteten nicht ohne Weiteres zu einer Minderung der Vergütung. Der Eigentümer kann die Vergütung nur faktisch „mindern“, indem er mit einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Verwalters aufrechnet.
4. Ansprüche wegen fehlerhafter Erfassung/Übermittlung von Verbrauchsdaten richten sich primär gegen den Mess-/Abrechnungsdienstleister, dessen Hauptleistungspflicht gerade in der richtigen Ablesung und Abrechnung besteht.
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