Urteil Aktien als Mietkaution, Anspruch des Mieters auf Kursgewinne
Schlagworte
Aktien als Mietkaution, Anspruch des Mieters auf Kursgewinne
Leitsätze
1. Dem Mieter stehen die Erträge aus einer Mietsicherheit zu; das gilt auch für Kursgewinne bei Aktien.
2. Die Vereinbarung eines Wahlrechts für den Vermieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses nur den Nominalbetrag zurückzuzahlen, ist auch in Altverträgen unzulässig.
3. Die Verjährung des Anspruchs des Mieters auf sofortige Rückzahlung einer überhöhten Kaution betrifft nicht den Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses; die Verjährungsfrist hierfür beginnt erst mit der Fälligkeit der Abrechnungspflicht des Vermieters.
(Leitsätze der Redaktion)
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