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  1. III ZB 7/95 - Rechtswegzuständigkeit für Herausgabeanspruch nach Strafurteil gezahlten Schadensersatzes nach strafrechtlicher Rehabilitierung
    Leitsatz: a) Verlangt derjenige, der im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein Strafgericht der DDR auch zur Zahlung von Schadensersatz an einen Dritten verurteilt worden war, nach seiner strafrechtlichen Rehabilitierung von dem Dritten die Herausgabe der aufgrund der Verurteilung an diesen gezahlten Beträge, so ist für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. b) Dasselbe gilt für den Anspruch auf Rückzahlung derjenigen dem Dritten zugeflossenen Beträge, hinsichtlich derer in dem Urteil des DDR-Strafgerichts angeordnet worden war, sie seien von einem einzuziehenden Mehrerlös dem Dritten "als Rückforderungsanspruch zu erstatten".
    BGH
    29.02.1996
  2. 30 REMiet 1/89 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Wohnraummietverhältnis
    Leitsatz: Rechtsfragen aus dem allgemeinen Schuldrecht, die sich in gleicher Weise auch für andere Schuldverhältnisse stellen, ohne daß dabei ein besonderer wohnraummietrechtlicher Aspekt ersichtlich wird, sind eines Rechtsentscheides nicht zugänglich. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    OLG Hamm
    28.04.1989
  3. - 8 W 324/68 - Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters?
    Leitsatz: Die Vorschriften der §§ 556 a Abs. 3 und 556 c BGB i. d. F. des 3. MietRÄndG sehen eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf bestimmte und auf unbestimmte Zeit vor; eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters ist nicht zulässig. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt insbesondere in Betracht, wenn die Umstände, welche die Härte für den Mieter i. S. des § 556 a Abs. 1 BGB begründen, nicht nur vorübergehender Natur sind.
    OLG Stuttgart
    06.03.1969
  4. BRH 79/17 - Wiederaufnahme, zuständiges Landgericht
    Leitsatz: Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens gilt § 140a GVG (Abweichung von OLG Brandenburg, VIZ 2004, 430). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Potsdam
    06.05.2019
  5. 82 T 141/03 - Keine erhöhte Rechtsanwaltsgebühr nach Umstellung der Klage auf Zahlung an GbR
    Leitsatz: Wird nach Erhebung der Zahlungsklage durch die Gesellschafter einer GbR "klargestellt", daß die Gesellschaft Kl. sei, kann im Kostenfestsetzungsverfahren der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO nicht geltend machen.
    LG Berlin
    27.02.2003
  6. 27 C 346/18 - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Beleidigung des Vermieters in einem öffentlichen sozialen Netzwerk
    Leitsatz: 1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 3. Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. 4. Mit der Bezeichnung als „Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.
    AG Düsseldorf
    11.07.2019
  7. 8 C 379/16 - Mietpreisbremse, Rückzahlungsanspruch des Mieters, Aussetzung des Rechtsstreits bis Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Leitsatz: Bei einer Staffelmietvereinbarung sind die §§ 556 d bis § 556 g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Eine Staffelmietvereinbarung ist auch bereits dann unwirksam, wenn in der Vereinbarung nicht darauf hingewiesen ist, dass die Staffelmiete nicht die Mieterhöhungen nach §§ 558-559b BGB ausschließt. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Lichtenberg
    05.04.2017
  8. 8 C 66/10 - Eigenbedarf für Angehörigen des Vermieters; Fortsetzung des Mietverhältnisses und Räumungsfrist nur ausnahmsweise
    Leitsatz: 1. Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter seine Mutter im eigenen Haus wohnen lassen will, die beabsichtigt, aus einer größeren und teureren (Eigentums-) Wohnung (wenn auch in besserer Wohnlage) auszuziehen. 2. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und eine Räumungsfrist kommen nur ausnahmsweise in Betracht; Voraussetzung wäre, dass der Mieter in angemessener Zeit keinen angemessenen Ersatzwohnraum trotz Bemühungen finden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Tiergarten
    13.01.2011
  9. 4 C 207/08 - Keine Mietminderung für bei Vertragsabschluss erkennbare Lärmbeeinträchtigungen
    Leitsatz: 1. Ein zur Minderung berechtigender Mietmangel liegt dann nicht vor, wenn der Mieter bei Vertragsschluss mit Lärmbeeinträchtigungen durch eine benachbarte Rock-Diskothek und Gewerbebetriebe rechnen musste. 2. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz verbotene nächtliche Lärmstörungen (hier: lautstarke Feiern eines Rudervereins und von Kleingärtnern) können den Mieter zu einer geringfügigen (hier: 1 bis 2 %) Mietminderung berechtigen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Spandau
    26.11.2008
  10. 21 C 101/08 - Anbringung einer Parabolantenne unter Verletzung der Bausubstanz als Kündigungsgrund; Abmahnung; Satellitenschüssel auf dem Balkon; späte Kündigung (hier: nach vier Jahren); Schweigen als Zustimmung; Vertragsverletzung
    Leitsatz: 1. Eine erhebliche Vertragsverletzung, die zur ordentlichen Kündigung des Vermieters berechtigt, liegt dann vor, wenn der Mieter bei der Anbringung einer Parabolantenne die Bausubstanz beschädigt hat und die Antenne trotz Abmahnung nicht beseitigt. 2. Der Mieter kann sich nicht auf sein Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, wenn die Antenne auf dem Balkon ohne Verletzung der Bausubstanz aufgestellt werden kann und der Vermieter einer solchen Nutzung nicht widerspricht. 3. Das Kündigungsrecht ist nicht verwirkt, wenn der Vermieter ca. vier Jahre mit der Kündigung abwartet und sich zunächst auf wiederholte Abmahnungen beschränkt. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    08.10.2008