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Urteil Rückforderung von Hauptentschädigung für Anteile einer GmbH, die in Volkseigentum überführt worden war


Schlagworte

Rückforderung von Hauptentschädigung für Anteile einer GmbH, die in Volkseigentum überführt worden war

Leitsatz

Einer Rechtssache kommt nur grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Kläger eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des reversiblen Rechts aufwirft, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund - und damit zugleich ein Verfahrensmangel vor - wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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