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  1. IX ZR 79/18 - Räumungsanspruch als Insolvenzforderung, Umfang des vermieterseitigen Rückgabeanspruchs
    Leitsatz: 1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. 2. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht. 3. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst bei Mietgrundstücken neben der Besitzverschaffung die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und Einrichtungen, über deren Verbleib keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache gehört nicht dazu (Anschluss an BGH, NJW 2018, 1746 Rn. 23 ff.; NZM 2018, 717 Rn. 20, 23). 4. Endet ein Grundstücksmietvertrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, hat wegen der Räumungspflicht des Mieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung, die im Forderungsfeststellungsverfahren mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist.
    BGH
    11.04.2019
  2. VII ZB 28/13 - Keine Überprüfung eines Europäischen Vollstreckungstitels im Vollstreckungsstaat; Zwangsvollstreckung
    Leitsatz: Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre public-Überprüfung im Vollstreckungsstaat nicht statt.
    BGH
    24.04.2014
  3. 10 C 3/19 - Anspruch des gekündigten Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: Auch wenn eine Verwurzelung des Mieters mit seiner Umgebung nach langer Mietdauer (BGH, GE 2019, 905) nicht festzustellen ist, kann ein hohes Lebensalter des Mieters, verbunden mit einem depressiven Syndrom mit Gefahr der Verschlechterung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit rechtfertigen, wenn ein überwiegendes Erlangungsinteresse des Vermieters nicht vorliegt.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    11.08.2021
  4. VfGBbg 56/16 - Einweisung in Spezialheim, Anhörungsrüge, Übertragung der Verfassungsbeschwerdefrist auf unbefristeten Rechtsbehelf im Rehabilitierungsverfahren, Fristvorwirkung, Verwirkung eines Rechtsbehelfs, Amtsermittlungspflicht, Beweiserhebung, Mitwirkungspflicht
    Leitsatz: 1. Eine Vorwirkung der Frist für die Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 VerfGG Bbg.) in Bezug auf die nach § 33a StPO unbefristet zulässige Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. 2. Die grundsätzlich denkbare Verwirkung eines unbefristeten Rechtsbehelfs kommt nicht in Betracht, wenn das Fachgericht in der Sache entschieden hat, sofern sich die Unzulässigkeit nicht gleichsam aufdrängt und somit offensichtlich ist. 3. Die Amtsermittlungspflicht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) erfordert mit Blick auf die Anforderungen effektiven Rechtsschutzes keine ziellose Aufklärung ins Blaue hinein. Vielmehr setzt sie eine Veranlassung durch die vom Antragsteller aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 10 Abs. 2 StrRehaG) geforderten Darlegungen voraus. Ausgehend vom Zweck des Rehabilitierungsverfahrens sind hieran zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; notwendig ist indes wenigstens der Vortrag eines Sachverhalts, der bezogen auf eine rehabilitierungsfähige Maßnahme auf das Vorliegen eines Rehabilitierungstatbestandes zumindest hindeutet und einen Bedarf für nähere Erforschung und Verifizierung erkennen lässt. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfG Brandenburg
    16.03.2018
  5. 19b C 20/22 - Neuvermietung nach umfassender Modernisierung, Auskunftsanspruch des Mieters
    Leitsatz: 1. Eine umfassende Modernisierung nach § 556f BGB ist dann anzunehmen, wenn mit wesentlichem Aufwand erstmalig ein modernes Bad, eine Sammelheizung, Isolierglasfenster und neue Leitungssysteme für Gas und Strom eingebaut werden.2. Der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB besteht unabhängig davon, ob sich der Vermieter auf einen Ausnahmetatbestand zur Mietpreisbremse tatsächlich berufen hat.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Wedding
    14.11.2022
  6. 7 C 350.88 - Berliner Mietspiegel; Mittelwert; Orientierungshilfe; Merkmale; der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Darlegungslast; des Vermieters bei Mieterhöhung über Mittelwert; Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 2 MHG/2 GVW. 2. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete in Berlin. 3. Zur Bewertung des Berliner Mietspiegels und dessen Orientierungshilfe.
    AG Neukölln
    07.07.1988
  7. 7 C 350.88 - Berliner Mietspiegel, Mittelwert; Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe; Merkmale, der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Orientierungshilfe, Merkmale; Mittelwert, Berliner Mietspiegel; Darlegungslast, des Vermieters bei Mieterhöhung über Mittelwert; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 2 MHG/2 GVW. 2. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete in Berlin. 3. Zur Bewertung des Berliner Mietspiegels und dessen Orientierungshilfe.
    AG Neukölln
    07.07.1988
  8. BVerwG 8 B 103.04 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Beweis des ersten Anscheins; Entnazifizierungsbescheid
    Leitsatz: 1. Zum Beweis des ersten Anscheins für eine Zwangsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG bei einer Veräußerung an einem Bürgerlichen Presseunternehmen. 2. Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt keine Feststellungswirkung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "politisch verfolgt" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu.
    BVerwG
    09.03.2005
  9. P.St. 1299 - rechtliches Gehör; Grundrechtsklage; Nichteinholung; Rechtsentscheid; Darlegungslast; Darlegungspflicht; Ausnutzen; Ausnutzung; geringes Angebot; Willkürverbot
    Leitsatz: 1. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der HV innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, daß die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie das Grundgesetz den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert. Die landesgesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Grundrechtsklage zu erfüllen, obliegt dem Grundrechtskl. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher prozessualer und tatsächlicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Nichteinholung eines Rechtsentscheids kann den landesverfassungsrechlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen. 2. Zur Frage der Auslegung des § 5 WiStG.
    HessStGH
    09.06.1999
  10. VI ZR 278/93 - Arzthaftung; Verjährungshemmung wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung (DDR)
    Leitsatz: a) Die nach dem Recht der DDR zu beurteilende Verjährung (hier: von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung) kann wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB gehemmt gewesen sein, solange ein Klageweg zur rechtsstaatlich gebotenen gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nicht zur Verfügung stand. Gleiches kann ausnahmsweise gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit der DDR wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte. b) Soweit die Verjährung nach dem Recht der DDR zu beurteilen ist, ist auch die Vorschrift des § 472 Abs. 2 ZGB über die Verjährungsdurchbrechung weiter anzuwenden. An deren Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Verjährungsdurchbrechung kommt danach vor allem in Betracht, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
    BGH
    03.05.1994