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2 U 39/13 - Schadensersatz; Amtshaftung; Drittschaden; Kausalität; Mitverschulden; Schadensabwendungspflicht; Schadensminderungspflicht; Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs; Ersatzmöglichkeit; Unmöglichkeit der Rückübertragung eines restitutionsbefangenen Grundstücks; Weiterveräußerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rücknahme; VerjährungLeitsatz: 1. Bei der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO, wonach der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und eines daraus resultierenden Übertragungsanspruches gegenüber dem Erwerber den Schaden zu ersetzen hat, der dem Berechtigten dadurch entstanden ist, dass die Übertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks nicht mehr möglich ist, handelt es sich nicht nur um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen Schadensersatz begründenden Tatbestand. 2. Verfügungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO ist auch der staatliche Verwalter. 3. Für die Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums i.S.d. § 7 Abs. 3 GVO reicht jeder Grund aus, nach dem der Anspruch des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Erwerber auf Rückübertragung des Eigentums des restitutionsbefangenen Grundstücks nicht erfüllt werden kann. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg02.09.2014
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5 U 15/09 - Bauwerk; Berechtigung; Billigung staatlicher Stellen; Bebauung durch Dritten; Eigenheimbebauung; Erholungsgrundstück; Gebäudeeigentum; Lebensmittelpunkt; Nachzeichnungsprinzip; Nutzer; RechtsnachfolgerLeitsatz: 1. Auch derjenige, der selbst nicht Vertragspartner eines „Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung" ist, kann aufgrund eines solchen Vertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ein als Wohnhaus geeignetes Gebäude errichten, wenn das Bauwerk zu Wohnzwecken genutzt wurde, nach seiner Bauweise und Erschließung die Merkmale eines Eigenheimes aufwies und diese Nutzung staatlich gebilligt war. 2. Für die „Billigung staatlicher Stellen" waren Verstöße gegen materielles Baurecht oder vertragliche Vereinbarungen unbeachtlich; der (nachträglichen) Billigung stand nicht entgegen, dass mit den Baumaßnahmen schon vorher begonnen worden war. 3. Als Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1 SachenRBerG ist - unabhängig davon, wer die Baugenehmigung beantragt hat - in rechtlicher Hinsicht derjenige anzusehen, der eine Bebauung im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen hat, und nicht derjenige, der auf einer bloß schuldrechtlichen Grundlage solche Baumaßnahmen an fremdem Gebäudeeigentum veranlasst hat. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg18.11.2010
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4 U 175/05 - Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände; Verkehrssicherungspflichten des öffentlichen Sachherrn; Pflichten des Eigentümers alter Bauwerke; Pflichten bei Verzicht auf KorrosionsschutzLeitsatz: a. Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen. b. Es besteht weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht eine generelle Pflicht des Eigentümers, alte Bauwerke an den jeweils geltenden Standard anzupassen. c. Verzichtet ein Verkehrssicherungspflichtiger bei einem Geländer auf Korrosionsschutz, so muß er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, daß bereits der Beginn von Korrosionsschutz sofort entdeckt wird.OLG Saarbrücken09.05.2006
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237 C 43/19 - EigenbedarfskündigungLeitsatz: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Eigenbedarfskündigung bereits bei einfachem Überwiegen der Mieterinteressen. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg26.08.2019
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215 C 274/17 - Energieeinsparung, energetische Modernisierung, ModernisierungszuschlagLeitsatz: Zu Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei energieeinsparenden Modernisierungsmaßnahmen. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Charlottenburg06.12.2017
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BVerwG 8 C 11.12 - Aufklärungsrüge; Ausschlussfrist; Bundesvermögen; Erlösauskehr; Passivlegitimation; Reichsvermögen; Rückfallanspruch; Rückfallvermögen; Rückübertragung; unzulässige Rechtsausübung; widersprüchliches Verhalten; VerwaltungsvereinbarungLeitsatz: 1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert. 2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188). 3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind. 4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.BVerwG11.09.2013
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BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; NotgeschäftsführungLeitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.BVerwG29.08.2006
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BVerwG 4 C 9.04 - Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; Mietobergrenzen; Verdrängungsschutz; Sanierungsziele; Erhaltungssatzung; Sozialplan; HärteausgleichLeitsatz: Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.BVerwG24.05.2006
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BVerwG 3 C 19.02 - Vermögenszuordnung; WohnungsversorgungsgebäudeLeitsatz: Die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV; § 1 a Abs. 4 Satz 2 VZOG) setzt eine Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraus. Diese Voraussetzung trifft nicht zu auf ein Gebäude, das zu mehr als der Hälfte unbenutzbar war und im übrigen Wohnzwecken diente. Das Gebäude gehört insgesamt zu dem zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV).BVerwG12.06.2003
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VG 2 K 2257/15 - Rückübertragung von landwirtschaftlichem väterlichen Besitz, Wiederaufnahme des Rückübertragungsverfahrens, Unredlichkeit, Veräußerung unter GenossenLeitsatz: Haben sich im Rahmen eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsstreites Berechtigte und Verfügungsberechtigte gütlich geeinigt, obliegt dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Prüfung von Ausschlussgründen (hier: ggf. unredliches Verhalten des Verfügungsberechtigten). (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam18.01.2017