Urteil Ordentliche Kündigung wegen verschuldeten Zahlungsverzugs, Erheblichkeit der Pflichtverletzung, Ausstrahlungswirkung der Grundrechte
Schlagworte
Ordentliche Kündigung wegen verschuldeten Zahlungsverzugs, Erheblichkeit der Pflichtverletzung, Ausstrahlungswirkung der Grundrechte
Leitsätze
1. Der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte und des verfassungsrechtlich geschützten Interesses des Mieters am Bestand des Mietverhältnisses ist bei sämtlichen Regeltatbeständen des § 573 Abs. 2 BGB bereits auf der Ebene des gesetzlichen Tatbestands im Rahmen der Auslegung und Anwendung der dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe durch eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zur Geltung zu verhelfen.
2. Eine Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die im Falle eines vom Mieter verschuldeten und die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überschreitenden Zahlungsverzugs zu einer schematischen und abwägungsfesten Bejahung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung und der Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung führt, ohne sämtliche Umstände des Einzelfalls - insbesondere die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und den Grad des dem Mieter zur Last zu legenden Verschuldens - zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, ist verfassungswidrig.
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