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16 C 443/84 - Wohnwertzuschlag; Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung (Ausschluß); Hausflur, TreppenraumLeitsatz: 1. Zur Frage, wann ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG (nicht ordnungsgemäß verputzte oder gestrichene Treppenhäuser) vorliegt. 2. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages gemäß § 5 XII. BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 I. MHV-XII. BMG ist rechtswirksam.AG Tempelhof-Kreuzberg06.12.1984
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I-24 U 170/15 - Zahlungsverzug des Mieters, Kündigung, Beendigung des Mietverhältnisses, ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: 1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. 2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist. 3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. 4. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen. 5. Der frühere Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.OLG Düsseldorf28.06.2016
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VG 10 K 11594/17 - Auslegung einer BaulastLeitsatz: 1. Für die Frage, ob eine Baulast vorhabenbezogen oder grundstücksbezogen erklärt worden ist, kommt es auf eine an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung des in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Textes sowie der Verpflichtungserklärung an. Da eine Baulast grundsätzlich ihrem Wesen nach genereller Natur ist, muss die Beschränkung, dass der Übernehmer einer Baulast deren Wirkungen auf ein bestimmtes Vorhaben beschränken will, eindeutig und unmissverständlich bei der Übernahme der Baulast klargestellt werden. 2. Eine Baugenehmigung, die trotz fehlender rechtlicher Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung eines Baugrundstücks erteilt worden ist, verletzt den Grundstücksnachbarn nicht in seinem Eigentumsgrundrecht, weil die Spezialvorschrift des § 7f NRG das - unabhängig von einer bestandskräftigen Baugenehmigung bestehende - Notleitungsrecht in Baden-Württemberg spezialgesetzlich regelt und es einer analogen Anwendbarkeit des § 917 BGB daher nicht bedarf.VG Karlsruhe17.10.2019
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31 C 230/18 - Aufnahme des nichtehelichen LebenspartnersLeitsatz: Ein Mieter kann die Gestattung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung von dem Vermieter nur dann verlangen, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden war und somit nicht schon davor bestanden hat (§ 553 BGB).AG Brandenburg/Havel06.06.2019
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1 BvR 1184/09 - Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG; Versagung einer Entschädigung gem. DDR-EErfG für Enteignungen gem. § 4 der „Konzernverordnung“; Gleichheitsgrundsatz; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; Entschädigungszusage; entschädigungslose Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; KonzernverordnungsenteignungLeitsatz: 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Ansprüche auf Erfüllung einer besatzungsrechtlichen, besatzungshoheitlichen oder nach dem Recht der DDR ergangenen Entschädigungszusage allenfalls in dem Umfang, der sich aus dem DDR-EErfG ergibt. 2. Die Annahme, bei der Entschädigung aus § 4 KonÜbfV BE handele es sich nicht um eine Entschädigungszusage i. S. d § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, ist nachvollziehbar und in sich folgerichtig. Eine noch zu erfüllende Entschädigungszusage liegt erst dann vor, wenn sich diese derart verdichtet hatte, dass es verfehlt wäre, die ihr zugrunde liegende Enteignung als entschädigungslos i. S. d. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG anzusehen. 3. Art. 3 Abs. 1 GG ist durch diese Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nicht verletzt, weil diese Vorschrift nicht nur für juristische Personen, sondern auch für natürliche Personen gilt, die von einer entschädigungslosen besatzungshoheitlichen oder besatzungsrechtlichen Enteignung betroffen sind. 4. Der Ausschluss juristischer Personen von Wiedergutmachungsleistungen aufgrund des Zusammenspiels der Regelungen in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist verfassungsgemäß. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG01.08.2012
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29 T 49/96 - Zwangsvollstreckung; Vollstreckung; Pflicht des Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung; vertretbare HandlungLeitsatz: Die titulierte Verpflichtung des Verwalters, die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu erstellen, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.LG Köln07.10.1996
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BVerwG 8 C 4.12 - Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ost-Berlin; sowjetischer Sektor von Berlin; Liste 3; Gesetz vom 8. Februar 1949; Beschlagnahme; Sequestration; Sequestrierung; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64; Beweislast; Beweisanzeichen; Indiz; Indizienbeweis; Hilfsbeweis; Wiederaufgreifen; Wiederaufnahme; Änderung der Rechtsprechung; neue BeweismittelLeitsatz: Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Danach trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.BVerwG11.09.2013
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BVerwG 5 C 20.07 - Entschädigung; unbebautes Grundstück; Grundstücksentschädigung; maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung der Grundstücksnutzung; staatliche Inverwaltungnahme als maßgebliche Schädigung; Änderung der Nutzungsart während staatlicher Verwaltung; maßgebliche Nutzungsart für Vervielfältiger (Ersatz-) Einheitswert; maßgeblicher Zeitpunkt der Schädigung für Bestimmung der Nutzungsart des Grundstücks; Singularentschädigung; Anordnung der staatlichen Verwaltung als SchädigungLeitsatz: Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 3 EntschG ist hinsichtlich der Bestimmung der Nutzungsart des Grundvermögens auch dann auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, wenn das Grundstück zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war und sich während dieser Zeit die Nutzungsart geändert hat.BVerwG10.04.2008
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2 B 7.07 - Bebauungsabschlag; sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung; Anfangswert; Endwert; Wertermittlungsspielraum; Vergleichswertverfahren; Bodenrichtwertverfahren; Multifaktorenanalyse; Zielbaummethode; Reduktionsklausel; Anrechnung; Erlass; unbillige HärteLeitsatz: Zur Berechnung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nach der sogenannten Zielbaummethode.OVG Berlin-Brandenburg05.11.2009
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VG 29 K 46.15 - Mindestbeteiligungsquote bei Verlust mittelbarer BeteiligungenLeitsatz: Die Mindestbeteiligungsquote für die ergänzende Singularrestitution beim Verlust mittelbarer Beteiligungen ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte neben der mittelbaren Beteiligung auch eine unmittelbare Beteiligung verfolgungsbedingt verloren hat.VG Berlin01.09.2016