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Urteil Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung


Schlagworte

Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.

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