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Urteil Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.
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