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2 W 163/99 - Zwangsvollstreckung; einstweilige Anordnung; Vollstreckungsgericht; Wohnungseigentumssache; Parteivernehmung; Beweiswürdigung; ParteianhörungLeitsatz: 1. Für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache ist das Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2. Im Verfahren nach § 890 ZPO gelten für die Rechtsmittel §§ 793, 568 ZPO. 3. Das Beweisverfahren richtet sich ebenfalls nach der ZPO; d.h. unter anderem, daß das Beschwerdegericht die Äußerungen von Bet. nur nach eigener Anhörung oder Vernehmung anders würdigen darf als die 1. Instanz.OLG Schleswig04.11.1999
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2 S 35/22 - Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des VermietersLeitsatz: Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 12. Juli 2017, VIII ZR 214/16 nicht, wenn kein Rückerlangungswille des Vermieters besteht. Dieser Rückerlangungswille kann vorliegend nicht angenommen werden, da der Beklagte trotz Kündigung durch den Kläger von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht, was er durch das Führen eines Prozesses über zwei Instanzen dokumentiert. Eines konkreten Rückgabeangebots des Mieters bedarf es in einem solchen Falle nicht.LG Hanau22.11.2023
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63 S 14/16 - Heizkostenverteilung bei EinrohrheizungenLeitsatz: 1. Bei Einrohrheizungen ist eine Heizkostenverteilung nach anerkannten Regeln der Technik (VDI 2077) nur dann erforderlich, wenna) weniger als 34 % der Gesamtwärme erfasst werden;b) die Standardabweichung von den normierten Verbrauchsfaktoren 0,85 oder mehr beträgt;c) der Anteil der Niedrigverbraucher 15 % oder mehr der Nutzeinheiten beträgt.2. Liegen nur zwei dieser Voraussetzungen vor (hier: Verbrauchswärmeanteil 0,21; Standardabweichung 0,88), ist der Vermieter nicht gehindert, nach erfasstem Verbrauch und Fläche abzurechnen.3. Die Erwärmung der Heizkörper trotz geschlossenen Ventils (Mikrozirkulation) ist bei Einrohrheizungen hinzunehmen und bei der Heizkostenabrechnung nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin28.06.2016
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5 S 42/12 - Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten; familienrechtliche Trennung; Beabsichtigung einer Scheidung; nachvollziehbare Umzugsgründe; vorläufige Aufhebung der häuslichen GemeinschaftLeitsatz: Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Heidelberg14.12.2012
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65 S 124/04 - Datschenkündigung; Bauzustimmung; Schriftform; Beseitigung von Nutzerbaulichkeiten; Anpflanzungen; Entschädigungsanspruch; ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: 1. Eigentümerseitiges Kündigungsrecht besteht ab 1. Januar 2003, wenn für die vom Nutzer errichteten Baulichkeiten (Datsche und Swimmingpool) keine Zustimmung des Verpächters erteilt worden ist (verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 6, BVerfG-Beschl. v. 14.7.1999, GE 1999, 1573). 2. Vertragliche Bauzustimmungen, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, können durch konkludente Abbedingung des Schriftformerfordernisses aufgehoben werden. 3. Die vertragliche Bauzustimmung muß vom Nutzer bewiesen und diese von einem befugten Mitarbeiter des Verpächters (hier VEB KM) erteilt worden sein. 4. Die bloße Besichtigung eines bebauten Grundstückes durch einen (VEB KWV-) Mitarbeiter stellt allein keine nachträgliche vertragliche Bauzustimmung dar. 5. Eine nachträgliche Bauzustimmung des Verpächters schließt das Kündigungsrecht des Eigentümers analog § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG nicht aus. 6. Vertragswidrig vom Nutzer errichtete Baulichkeiten sind von diesem auf dessen Kosten zu beseitigen. 7. Dem Räumungsanspruch des Eigentümers kann ein Zug-um-Zug-Anspruch des Nutzers auf Entschädigung für Anpflanzungen auf der Grundlage eines noch anzufertigenden Sachverständigengutachtens nicht entgegengehalten werden.LG Berlin02.07.2004
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62 S 170/96 - HeizkostenabrechnungLeitsatz: Soweit nicht infolge zwingender Gründe nach 9 a Abs. 1 HeizkostenV eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung unterbleibt, hat der Mieter das Recht, nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV den auf ihn entfallenden Betrag um 15 % zu kürzen. Zwingende Gründe im Sinne des § 9 a Abs. 1 HeizkostenV liegen nicht vor, wenn es das Wohnungsunternehmen unterläßt, zwischen Fertigstellung des Gebäudes und Bezug der einzelnen Wohnungen, diese mit Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Denn wenn der Vermieter bereits bei Geräteausfall zur Reparatur bzw. bei Auszug zur Zwischenablesung nach § 9 b Abs. 1 HeizkostenV verpflichtet ist, trifft ihn erst recht die Verpflichtung, die Ablesegeräte vor Bezug der Wohnung anbringen zu lassen, auch wenn hierfür besondere Kosten entstehen. Ist die Betriebskostenabrechnung für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter mit durchschnittlichem Verständnisvermögen nicht nachvollziehbar, so kann auch eine nachträgliche Erläuterung eine formell unwirksame Abrechnung nicht heilen. Vielmehr bedarf es zur wirksamen Begründung eines Nachzahlungsanspruches einer neuen Abrechnung. Auch wenn der Vermieter die Betriebskosten für Tiefgaragenplätze bzw. Gewerbeflächen nicht auf die Wohnungsmieter umlegt, bedarf die Abrechnung dennoch gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 NMV eines für den Mieter erkennbaren Hinweises, daß diese Betriebskosten nicht in den Wohnungs-Betriebskosten enthalten sind, sondern daß ein Vorabzug erfolgt ist.LG Berlin07.11.1996
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7 C 228/24 - Schadensersatz bei vorgetäuschtem EigenbedarfLeitsatz: 1. Der Vermieter schuldet Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf für die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung. Maßgeblich dafür ist nicht die vereinbarte, sondern die nach § 556d BGB zulässige Miete. 2. Zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören auch Kosten für den eigenen Arbeitsaufwand in Höhe von 12 € pro Stunde.(Leitsätze der Redaktion)AG Mitte28.01.2026
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21 C 7/25 - Keine Räumungsverfügung nach Schusswaffengebrauch im WohnraumLeitsatz: 1. Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch im Wohnraum) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin bzw. von ihr zu schützenden Personen (andere Hausbewohner) i.S.d. § 940a ZPO.2. Verfolgt die Antragstellerin eine Regelungsverfügung in Form eines Betretungsverbots der Wohnung samt Schlüsselaustausch und Hinterlegung der Schlüssel bei einem zu bestimmenden Dritten (z. B. Sequester), steht dies in faktischer Wirkung einer Räumungsverfügung gleich, weshalb daran dieselben Maßstäbe wie an eine Räumungsverfügung (§ 940a ZPO) zu stellen sind.AG Hamburg21.01.2025
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22 C 41/17 - WEG-Betriebskosten, Heranziehung noch nicht ausgebauter DachgeschosseinheitenLeitsatz: Wirksam ist eine Kostenregelung in der Teilungserklärung, wonach bis zum Ausbau von Dachgeschosseinheiten (sog. Rohlingen) deren Wohnungseigentümer von der Beteiligung an den allgemeinen Bewirtschaftungskosten ausgenommen sind. (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte06.02.2018
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771 C 82/16 - Eingeschränkte Videoüberwachung in der TiefgarageLeitsatz: Die eingegrenzte Videoüberwachung von im Sondereigentum befindlichen Pkw-Stellplätzen in einer Tiefgarage durch die betroffenen Sondereigentümer darf durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Schöneberg02.06.2017
