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  1. 18 T 41/13 - Kostentragungspflicht des Vermieters nach Rücknahme der rechtshängigen Mietzahlungsklage infolge Zahlung des Mieters
    Leitsatz: Nimmt der Vermieter die Mietzahlungsklage zurück, hat er prozessual auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Mieter die Miete erst nach Rechtshängigkeit gezahlt hat. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    19.03.2013
  2. 62 T 79/02 - Gerichtszuständigkeit im Verhältnis Mietforderung/Hauswartlohn
    Leitsatz: Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Hauswart ausstehenden Hauswartlohn geltend macht, den der Vermieter nicht gezahlt hat, weil er mit Mietforderungen aufgerechnet hat. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht auch über die Aufrechnungsforderung (Mietforderung) zu entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    09.08.2002
  3. 63 S 234/01 - Schimmelpilzbefall; Gesundheitsbeeinträchtigung; Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
    Leitsatz: Die zur fristlosen Mietvertragskündigung berechtigende Gesundheitsgefährdung bei Benutzung einer Wohnung muß objektiv vorliegen. Die Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs setzt (neben einer Abhilfefrist) auch voraus, daß der Mieter die Mängelbeseitigung zuläßt. Bei einer 5-Zimmer-Wohnung ist es zumutbar, jeweils ein Zimmer während der Mängelbeseitigungsarbeiten vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt zu nutzen.
    LG Berlin
    15.02.2002
  4. 62 S 407/00 - Mieterhöhungsverlangen; zugesicherte Wohnfläche; Fotokopie bei Urkundenbeweis nicht ausreichend
    Urteil: ...ausgegangen werden, wobei das Gericht die...
    LG Berlin
    07.06.2001
  5. 6 C 350/21 - Verlegung eines Müllplatzes kein Mietmangel
    Leitsatz: Die Verlegung eines Müllplatzes in von den Wohnungen größerer Entfernung (hier: 157 m) stellt, sofern der Mietvertrag keine konkrete Regelung über die Entfernung des Müllplatzes von der Wohnung des Mieters enthält, regelmäßig - wenn überhaupt - einen unerheblichen Mangel dar, der nicht zur Minderung berechtigt.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Lichtenberg
    26.04.2022
  6. 25 C 113/13 - Voraussetzungen der Sicherungsanordnung
    Leitsatz: Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Langenfeld
    03.06.2013
  7. BVerwG 4 C 11.13 - Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Sanierungsabgabe; Sanierungsausgleichsbetrag; Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; förmlicher Abschluss der Sanierung; Aufhebungssatzung; pflichtwidrig unterlassene Aufhebung der Sanierungssatzung; rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Erlangung des Vorteils; grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung; vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags; Übergangsvorschriften; verfassungskonforme Auslegung; tatsächlicher Abschluss der Sanierung; Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung; Grundsatz von Treu und Glauben; Verwirkung; unzulässige Rechtsausübung; Klageerweiterung; Berufungsbegründung
    Leitsatz: Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.
    BVerwG
    20.03.2014
  8. 6a T 50/09 - Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung; Wohnungseigentumsverfahren; pflichtwidrige Weigerung des Verwalters; Frist für Versammlung; Klage gegen Verwalter; Individualanspruch auf Einberufung
    Leitsatz: 1. Die Klage auf Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung kann in dringenden Fällen auch von einzelnen Wohnungseigentümern erhoben werden. 2. Sie richtet sich gegen den Verwalter, der sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen. 3. Bei vorangegangenen erfolgreichen Beschlussanfechtungsklagen darf der Verwalter zunächst die Rechtskraft der Ungültigerklärung abwarten. Er verletzt seine Einberufungspflicht selbst dann noch nicht, wenn er danach eine Überlegungs- und Vorbereitungsfrist von etwa einem Monat vor der Einberufung verstreichen lässt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt (Oder)
    01.04.2010
  9. I-24 U 4/07 - Schriftformerfordernis für Nachträge zum Mietvertrag
    Teaser: .... Die Gerichte sind allerdings seit...
    OLG Düsseldorf
    23.08.2007
  10. V ZB 36/24 - Verlegung von Gerichtsterminen
    Der Fall: ...Gericht per Fax eingegangenem Schriftsatz...
    BGH
    15.05.2025