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5 Wx 49/07 - Schadensersatz für verweigerte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum; wichtiger Grund für ZustimmungsverweigerungLeitsatz: 1. Werden die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter wegen Verweigerung der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums vom veräußernden Miteigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, haben sie darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgelegen hat. 2. Zu den Anforderungen an einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG.OLG Brandenburg12.01.2008
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8 U 33/06 - Schriftform beim Gewerberaum bei vorab vereinbartem Umzug in neue Räume; fristlose und ordentliche Kündigung; Nutzfläche; Bestimmbarkeit des Mietobjekts; rechtzeitige Gebrauchsgewährung; Rücktritt vom Mietvertrag; Vermietung vom ReißbrettLeitsatz: Schließen die Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, daß der Mieter verpflichtet sein soll, nach der Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude dahin umzuziehen, und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollen - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n. F.KG17.08.2006
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8 U 164/05 - Mängel, Minderung, Untermieter, Hemmung der VerjährungLeitsatz: Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe, kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.KG23.02.2006
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8 U 22/05 - Schadensersatz wegen unberechtigter Wegnahme von Mietereinbauten; formularmäßiger Ausschluß des Wegnahmerechts des Mieters; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach Eigentumswechsel; Schönheitsreparaturen ohne Fristenplan; Anspruch auf Geldersatz für nicht auszuführende Schönheitsreparaturen bei geplantem UmbauLeitsatz: 1. Modernisierungen sind keine Einrichtungen, die der Mieter wegnehmen darf. Nimmt er dennoch die zu diesem Zweck eingefügten Sachen weg, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. 2. Der formularmäßige Ausschluß des Wegnahmerecht des Gewerberaummieters ohne gleichzeitigen Ausschluß etwaiger gesetzlicher Ausgleichsansprüche für Mietereinbauten ist wirksam. 3. Sofort fällige Aufwendungsersatzansprüche des Mieters richten sich nicht gegen den nach der Aufwendung in den Mietvertrag eingetretenen Erwerber , sondern gegen den früheren Vermieter. 3. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch ohne Nennung eines Regel-Fristenplans hinreichend bestimmt. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen geht bei Umbauabsicht nach Beendigung des Mietverhältnisses in eine Geldforderung in Höhe desjenigen Betrages über, den der Mieter ohne den Umbau zur Erfüllung seiner Schönheitsreparaturpflicht aufzuwenden gehabt hätte. Hinterläßt der Mieter die Mieträume in eine Rohbauzustand ist ein Mietausfall von zwei Monaten nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter substantiiert dartut , daß er die Räume nach Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand sofort hätte weiter vermieten können. (Leitsätze der Redaktion)KG19.01.2006
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18 U 2888/99 - Grundbuchunrichtigkeit; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Devisengenehmigung; Genehmigungsbedürftigkeit; Außenwirkung; Bekanntgabe; Rechtswegzuständigkeit; öffentliche UrkundeLeitsatz: Zur Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, der nach dem Devisengesetz der DDR und nach der Grundstücksverkehrsordnung der DDR genehmigungsbedürftig war.OLG Dresden08.03.2000
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13 U 2/98 - Umwandlung einer kooperativen Einrichtung, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Heilung von UmwandlungsmängelnLeitsatz: 1. Dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis kommt eine potentiell konstitutive Wirkung zu, da es die bisherige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien auf eine neue Grundlage stellt; die rechtliche Beurteilung dieser neuen Grundlage erfolgt nach Maßgabe des im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltenden Rechts. 2. Die Umwandlung einer kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR in eine Kapital- oder Personengesellschaft richtet sich auch dann noch weiterhin nach dem zur Zeit des für die Umwandlung maßgeblichen Mitgliederbeschlusses geltenden Recht, wenn sich die Rechtslage noch vor der Registereintragung der neuen Gesellschaft geändert hat. 3. Die Registereintragung einer umgewandelten kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR führt nur dann zur Heilung von Mängeln der Umwandlung, wenn sie auf der Grundlage eines Umwandlungsbeschlusses erfolgt, der seinem Inhalt nach auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht.OLG Brandenburg15.07.1998
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14 U 5789/92 - Kreditverpflichtungen; Beitrittsgebiet; Staatsbank der DDR; VEB; Geschäftsgrundlage; eigenkapitalersetzende DarlehenLeitsatz: 1. Kreditverpflichtungen aus vor dem 1. Juli 1990 geschlossenen Verträgen zwischen der Staatsbank der DDR und einem VEB bestehen grundsätzlich fort. 2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind hier nicht anwendbar, weil eine spezielle und als abschließend anzusehende gesetzliche Regelung besteht. 3. § 56 e DMBilG schließt die Behandlung als eigenkapitalersetzende Darlehen aus.KG06.07.1993
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8 RE-Miet 1661/85 - Sozialer Wohnungsbau; allgemein üblicher Zustand der MieträumeLeitsatz: Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB als "allgemein üblich" ansieht.KG19.09.1985
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8 RE-Miet 874/85 - Anschluss an Breitbandkabelnetz; Duldung des MietersLeitsatz: 1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. 2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. 3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.KG27.06.1985
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4 ReMiet 10/81 - unwirksame Kosten für Mieter bei Kanal- oder Leitungsverstopfung; FormularmietvertragLeitsatz: Die Bestimmung eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der, wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen in dem Hause, in dem sich die Mietwohnung befindet, der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, ist unwirksam.OLG Hamm19.05.1982