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  1. 10 S 57.19 - Nutzungsuntersagung, Wettbüro, formelle Illegalität, Genehmigungsfiktion, Verzichtserklärung, Willenserklärung, Anfechtung, Willensmängel, Ermessen, (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, allgemeines Wohngebiet, Vergnügungsstätte
    Leitsatz: Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die nach Zugang nicht widerrufen werden kann. Deren Anfechtung ist entsprechend §§ 119, 142 ff. BGB ausnahmsweise möglich.
    OVG Berlin-Brandenburg
    25.11.2019
  2. VIII ZR 285/18 - Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen, wenigermiete.de, Durchsetzung von Forderungen aus der Mietpreisbremse
    Leitsatz: a) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]). b) Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]). c) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). d) Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das „Geschäftsmodell“ des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt. e) Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen „Mietpreisrechner“ zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist. f) Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.
    BGH
    27.11.2019
  3. 2 S 599/18 - Erwerb eines Gemäldes, das bis 1937 im Besitz eines jüdischen Kunsthändlers war, Restitutionsgesuch des Holocaust Claims Processing Office
    Leitsatz: Bei einem (vorliegend allein in Betracht kommenden) Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB kann bei einer Eigentumsverletzung grundsätzlich Unterlassung gefordert werden. Dazu reicht es nicht aus, zu fordern, es zu unterlassen, sich als Eigentümer (eines streitgegenständlichen Gemäldes) ohne Einzelheiten zu berühmen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Magdeburg
    27.11.2019
  4. BVerwG 8 B 32.19 - Statthaftigkeit der Revision, Zulassungsgründe, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz- und Grundsatzrüge, Klageabweisung als unzulässig und „zudem“ als unbegründet
    Leitsatz: Wenn die Divergenz-und die Grundsatzrüge nicht durchgreifen und noch keine Prozess-ordnungsgemäße tatrichterliche Sachentscheidung vorliegt, kann das Revisionsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch machen, das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit in die Instanz zurückzuverweisen. Wenn das Instanzgericht die Klage als unzulässig und „zudem“ unbegründet abweist, ist das prozessrechtswidrig trotz Verneinens der Zulässigkeit in der Sache. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    27.11.2019
  5. OVG 10 S 54.19 - Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungsausgleichsbetrages, unbillige Härte, Stundung
    Leitsatz: 1. Zum vorläufigen Rechtsschutz eines Eigentümers gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes. 2. Eine unbillige Härte besteht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann, wenn durch die sofortige Vollziehung der Abgabe ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen.
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.11.2019
  6. 66 S 69/19 - Fehlender Balkon im Milieuschutzgebiet, kein Stichtagszuschlag für Berliner Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Ein fehlender Balkon ist bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels als wohnwertmindernd zu berücksichtigen, auch wenn wegen der Lage im Milieuschutzgebiet ein Anbau möglicherweise nicht genehmigt werden würde. 2. Der Berliner Mietspiegel wird zeitlich sehr zuverlässig aktualisiert und berücksichtigt durch ein extrem ausdifferenziertes Feld von Wohnwertmerkmalen die Eigenschaften einer Wohnung, sodass grundsätzlich der Ansatz eines Stichtagszuschlags nicht geboten ist. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.11.2019
  7. 31 C 121/18 - Kein Anspruch auf Beseitigung eines „hässlichen“ Zauns
    Leitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung eines vermeintlich „hässlichen“ - d. h. ästhetisch nicht mehr ganz so schönen - Zaunes und die Errichtung einer neuen - ortsüblichen - Einfriedung, wenn der ältere Zaun immer noch ausreichend die Funktion einer Einfriedung erfüllt, selbst wenn der Nachbar nach dem Nachbarschaftsgesetz des Landes grundsätzlich zur Einfriedung verpflichtet ist (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG). 2. Jedoch kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer in einem relativ kurzen Abstand zur Grenze hin auf dem Nachbargrundstück parallel zur Grenze errichteten Mauer von dem Nachbarn verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG).
    AG Brandenburg/Havel
    29.11.2019
  8. 2-13 T 111/19 - Zuständigkeit des WEG-Berufungsgerichts für Streitwertbeschwerden
    Urteil: ...Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen...
    LG Frankfurt/Main
    04.12.2019
  9. 2-13 T 106/19 - Hausgeldansprüche im Urkundenprozess, Indizwirkung des Versammlungsprotokolls für Beschlussfassung
    Urteil: ...Gericht gegenüber den Beweis für das...
    LG Frankfurt/Main
    11.12.2019
  10. VIII ZR 144/19 - Zum Verhältnis von Eigenbedarfskündigung und Sozialklausel
    Leitsatz: .... Dabei haben die Gerichte zu...
    BGH
    11.12.2019