Urteil Nutzungsuntersagung, Wettbüro, formelle Illegalität, Genehmigungsfiktion, Verzichtserklärung, Willenserklärung, Anfechtung, Willensmängel, Ermessen, (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, allgemeines Wohngebiet, Vergnügungsstätte
Schlagworte
Nutzungsuntersagung, Wettbüro, formelle Illegalität, Genehmigungsfiktion, Verzichtserklärung, Willenserklärung, Anfechtung, Willensmängel, Ermessen, (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, allgemeines Wohngebiet, Vergnügungsstätte
Leitsatz
Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die nach Zugang nicht widerrufen werden kann. Deren Anfechtung ist entsprechend §§ 119, 142 ff. BGB ausnahmsweise möglich.
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