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Urteil Statthaftigkeit der Revision, Zulassungsgründe, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz- und Grundsatzrüge, Klageabweisung als unzulässig und „zudem“ als unbegründet


Schlagworte

Statthaftigkeit der Revision, Zulassungsgründe, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz- und Grundsatzrüge, Klageabweisung als unzulässig und „zudem“ als unbegründet

Leitsätze

Wenn die Divergenz-und die Grundsatzrüge nicht durchgreifen und noch keine Prozess-ordnungsgemäße tatrichterliche Sachentscheidung vorliegt, kann das Revisionsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch machen, das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit in die Instanz zurückzuverweisen.

Wenn das Instanzgericht die Klage als unzulässig und „zudem“ unbegründet abweist, ist das prozessrechtswidrig trotz Verneinens der Zulässigkeit in der Sache.

(Leitsätze der Redaktion)

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