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  1. V ZR 186/14 - Streitwert bei Notwegerecht
    Leitsatz: Zur Ermittlung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegerechts.
    BGH
    11.06.2015
  2. VII ZR 216/14 - Auch bei Mängeln kein Anspruch auf Rückzahlung von Schwarzarbeiterwerklohn
    Leitsatz: Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1).
    BGH
    11.06.2015
  3. V ZB 34/13 und V ZB 78/13 - Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen, Berufung zu verschiedenen Gerichten als einheitliches Rechtsmittel
    Leitsatz: 1. Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern ist eine allgemeine Zivilsache. 2. Dafür macht es keinen Unterschied, ob abstrakt über den Inhalt des Sondereigentums gestritten wird oder über die sich aus dem Sondereigentum ergebenden Herausgabeansprüche. 3. Wird gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt, handelt es sich dennoch um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden darf, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    11.06.2015
  4. V ZB 34/13 und V ZB 78/13 - Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen, Berufung zu verschiedenen Gerichten als einheitliches Rechtsmittel
    Leitsatz: 1. Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern ist eine allgemeine Zivilsache. 2. Dafür macht es keinen Unterschied, ob abstrakt über den Inhalt des Sondereigentums gestritten wird oder über die sich aus dem Sondereigentum ergebenden Herausgabeansprüche. 3. Wird gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt, handelt es sich dennoch um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden darf, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    11.06.2015
  5. V ZB 78/14 - Grenze für die zulässige Berufung, Entnahme von Sachverständigenkosten aus der Instandhaltungsrücklage
    Leitsatz: Nur die nach der persönlichen wirtschaftlichen Belastung des Anfechtungsklägers zu bemessende Beschwer ist für das Erreichen der 600 € übersteigenden Berufungssumme maßgebend. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    11.06.2015
  6. IV ZR 105/13 - Begriff „Textform“, Widerspruchsbelehrung
    Leitsatz: Der Begriff der „Textform“ in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.
    BGH
    10.06.2015
  7. VIII ZR 99/14 - Schadensersatz wg. vorgetäuschten Eigenbedarfs trotz eines Räumungsvergleichs bei fehlendem Verzichtswillen
    Leitsatz: a) Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-) Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 m.w.N.; vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rn. 3). b) Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-) Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, aaO.). c) An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom 22. April 2015 - IV ZR 504/14, juris Rn. 15). d) Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 276/99, juris Rn. 18; vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rn. 22; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, juris Rn. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.
    BGH
    10.06.2015
  8. VIII ZR 324/14 - Anlagepflicht für Mietkaution auf Sonderkonto, Zurückbehaltungsrecht bei Pflichtverstoß des Vermieters
    Leitsatz: 1. Eine Barkaution hat der Vermieter von Wohnraum auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto anzulegen. 2. Bis zur Erfüllung dieser Pflicht hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution. 3. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch nach Ende des Mietverhältnisses bis zur Abrechnung über die Kaution geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    09.06.2015
  9. II ZR 420/13 - Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschaftlicher Treuepflicht, Sanieren oder Ausscheiden
    Leitsatz: Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft muss für eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschafterlicher Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine ausdrückliche Regelung enthalten, weil diese Treuepflicht jedem Gesellschaftsverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. Ein Gesellschaftsvertrag kann allerdings diese Treuepflicht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung konkretisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht für bestimmte Sachverhalte einschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768).
    BGH
    09.06.2015
  10. XII ZR 66/13 - Keine Kürzung der Nutzungsentschädigung bei nach Vertragskündigung eingetretener Verschlechterung der Mietsache, nachvertragliche Pflicht zur Mängelbeseitigung
    Leitsatz: a) Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH , Urteil vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 - NJW 1961, 916). b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.
    BGH
    27.05.2015