« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (591 - 600 von 613)

  1. VG 1 K 366.11 - Schnee- und Eisbeseitigung auf gegenüberliegendem Gehweg
    Leitsatz: § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG), der die Straßenanlieger zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden „nächstgelegenen Gehwegen" verpflichtet, muss dahin verstanden werden, dass mit dem „nächstgelegenen Gehweg" ein Gehweg gemeint ist, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet.
    VG Berlin
    29.08.2013
  2. VG 4 K 38.11 - Entschädigungsanspruch bei Restitutionsausschluss wegen besatzungshoheitlicher Enteignung; Anrechnungspflicht bei Restitution verfolgungsbedingt entzogener Unternehmensbestandteile an wiederaufgelebte OHG i.L.
    Leitsatz: Wird ein Grundstück, das im Eigentum einer OHG stand, als Unternehmensbestandteil an die wiederaufgelebte oHG i.L. zurückübertragen, so entfällt die Anrechnungspflicht nach §§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG, 4 Abs. 4 Satz 3 EntschG nicht deswegen, weil die Liquidationsgesellschaft den Erlös aus der Veräußerung des restituierten Grundstücks an die Rechtsnachfolger der ehemals an dem Grundstück Vormerkungsberechtigten als damalige Treugeber ausgekehrt haben will.
    VG Berlin
    14.06.2013
  3. VG 16 K 5.12 - Sozialer Wohnungsbau; Wohnungsbindung; Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“; Antrag auf Bestätigung des Zeitpunkts; Zwangsversteigerung beschlossen; Notverkauf durch Insolvenzverwalter; Zustimmung der IBB; öffentliche Aufwendungsdarlehen; Sicherung durch Grundschulden; Löschungsbewilligung der IBB; Rückgabe der Landesbürgschaften; Regelungslücke; Analogie
    Leitsatz: Zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" von Sozialwohnungen bei einem Notverkauf des Insolvenzverwalters zur Abwendung der Zwangsversteigerung mit Zustimmung der IBB, die die Löschung der öffentlichen Grundpfandrechte gegen Rückgabe der Landesbürgschaften bewilligt hat.
    VG Berlin
    19.09.2013
  4. 9 K 92.12 - Häftlingshilfebescheinigung; Rücknahme; Zusammenarbeit mit politischer Abteilung der Kriminalpolizei
    Leitsatz: 1. Eine kurzzeitige, vom Betroffenen selbst beendete Zusammenarbeit mit der Abteilung 1 der Kriminalpolizei stellt keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HHG dar. 2. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrechts geht, kann ein Bericht, der einen Diebstahl zum Gegenstand hat, nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gewertet werden. (Leitsatz 1 von der Redaktion; Leitsatz 2 der Entscheidung entnommen)
    VG Berlin
    03.06.2013
  5. VG 13 K 306.12 - Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Grundzüge der Planung; Wassersport; Ausflugsverkehr; Großer Wannsee; typische Gebietsprägung; festgesetzte Zahl der Vollgeschosse
    Leitsatz: 1. Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans darf nur erteilt werden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berührt. 2. Die Befreiung von der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs widerspricht einem Planziel, das auf den Erhalt eines reizvollen landschaftlichen Gesamtbildes ausgerichtet ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    15.08.2013
  6. VG 13 K 2.13 - Kein Wettbüro im allgemeinen Wohngebiet
    Leitsatz: Auch wenn im allgemeinen Wohngebiet gewerbliche Kleinbetriebe zulässig sind, die keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen können, verstößt ein Wettbüro oder eine Wettannahmestelle grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    05.12.2013
  7. 14 K 80.12 - Sog. Demenz-Wohngemeinschaft; tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag; Adressaten heimaufsichtsrechtlicher Verwaltungsakte
    Leitsatz: 1. Eine sog. Demenz-Wohngemeinschaft ist nach § 3 Abs. 1 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) u. a. dann eine stationäre Einrichtung, wenn der Mietvertrag über den Wohnraum und der Vertrag mit dem Pflegedienst trotz unterschiedlicher Vertragsparteien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Diese Regelung soll eine Umgehung des Gesetzes verhindern und hat Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich bei nur geringfügigen Serviceleistungen des Vermieters nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des WTG handelt. 2. Eine tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag ist anzunehmen, wenn Pflegepersonal rund um die Uhr in räumlicher Nähe des dementen Bewohners präsent sein muss; der Wunsch nach einem Wechsel des Pflegedienstes lässt sich dann für den einzelnen Bewohner schon aus Kostengründen im Regelfall nur bei einem Umzug in eine andere Einrichtung realisieren. 3. Vermieter und Pflegedienst können auch bei nur tatsächlicher Abhängigkeit ihrer mit den Bewohnern geschlossenen Verträge jeweils als Träger und Leistungserbringer Adressaten heimaufsichtrechtlicher Verwaltungsakte werden. 4. Bei einer von den Bewohnern selbst gebildeten Auftraggebergemeinschaft, bei der die Auswahl des Pflegedienstes aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mehrheitsentscheidung unterliegt, stellt sich die Rechtslage anders dar.
    VG Berlin
    21.08.2013
  8. 1 K 326/10 - Grundstücksverkaufsgenehmigung; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis; Vertrauensschutz bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsbehelfs gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anwendung des intertemporalen Prozessrechts
    Leitsatz: 1. Ist vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, und ist diese Verfügung ebenfalls vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, ist allein § 4 Abs. 2 VermG dafür maßgebend, ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten ausschließt. 2. Ein uneingeschränktes Restitutionsbegehren unter Hinweis darauf, dass einem Rückübertragungsantragsteller die Rechtsänderungen an dem Grundstück nach dem schädigenden Ereignis nicht bekannt sind, ist dahin gehend zu verstehen, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung stellt. Dieses Verfahren ist entsprechend auch dann anzuwenden, wenn die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 DV-VerkaufsG wegen Vorlage einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung als erteilt gilt. 3. In dem - auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkaufsgenehmigung konnte auf § 7 AnmVO ungeachtet des Umstandes zurückgegriffen werden, dass die Anmeldeverordnung insgesamt durch Art. 199 des am 25. April 2006 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 890) ersatzlos aufgehoben worden ist. Denn das nach altem Recht einmal statthafte und zulässig eingelegte Rechtsmittel konnte auch nach neuem Recht grundsätzlich nicht unzulässig werden. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    25.07.2013
  9. 1 K 622/12 - Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust; Ursächlichkeit; Mitursächlichkeit; Motiv; bestimmendes Motiv
    Leitsatz: 1. Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus. 2. Derartige Verfolgungsmaßnahmen sind (nur) solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischen Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde, was aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber zu beurteilen ist. 3. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste. 4. Der „Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und setzt ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat. 5. Insoweit können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt. 6. § 6 Satz 2 VermG betrifft bereits seinem Wortlaut nach lediglich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust und der Verfolgung. Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, die volle richterliche Überzeugung erforderlich. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Cottbus
    23.05.2013
  10. 1 K 988/08 - Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kommt es auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angegriffen wird - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 3. Aus dem AusglLeistG ergeben sich keine Einschränkungen für Abtretung von bereits entstandenen Ausgleichsansprüchen, so dass auch ein Miterbe seinen Erbanteil an dem Nachlass abtreten kann. 4. Der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, ist mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln, auf die die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstehen, so dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 Satz 1 BGB anzuwenden ist. 5. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes spricht der Gesichtspunkt der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns. 6. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    13.06.2013