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Urteil Grundstücksverkaufsgenehmigung


Schlagworte

Grundstücksverkaufsgenehmigung; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis; Vertrauensschutz bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsbehelfs gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anwendung des intertemporalen Prozessrechts

Leitsätze

1. Ist vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, und ist diese Verfügung ebenfalls vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, ist allein § 4 Abs. 2 VermG dafür maßgebend, ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten ausschließt.

2. Ein uneingeschränktes Restitutionsbegehren unter Hinweis darauf, dass einem Rückübertragungsantragsteller die Rechtsänderungen an dem Grundstück nach dem schädigenden Ereignis nicht bekannt sind, ist dahin gehend zu verstehen, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung stellt. Dieses Verfahren ist entsprechend auch dann anzuwenden, wenn die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 DV-VerkaufsG wegen Vorlage einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung als erteilt gilt.

3. In dem - auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkaufsgenehmigung konnte auf § 7 AnmVO ungeachtet des Umstandes zurückgegriffen werden, dass die Anmeldeverordnung insgesamt durch Art. 199 des am 25. April 2006 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 890) ersatzlos aufgehoben worden ist. Denn das nach altem Recht einmal statthafte und zulässig eingelegte Rechtsmittel konnte auch nach neuem Recht grundsätzlich nicht unzulässig werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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