Urteil Häftlingshilfebescheinigung
Schlagworte
Häftlingshilfebescheinigung; Rücknahme; Zusammenarbeit mit politischer Abteilung der Kriminalpolizei
Leitsätze
1. Eine kurzzeitige, vom Betroffenen selbst beendete Zusammenarbeit mit der Abteilung 1 der Kriminalpolizei stellt keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HHG dar.
2. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrechts geht, kann ein Bericht, der einen Diebstahl zum Gegenstand hat, nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gewertet werden.
(Leitsatz 1 von der Redaktion; Leitsatz 2 der Entscheidung entnommen)
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