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Urteil Schädigung


Schlagworte

Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust; Ursächlichkeit; Mitursächlichkeit; Motiv; bestimmendes Motiv

Leitsätze

1. Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus.

2. Derartige Verfolgungsmaßnahmen sind (nur) solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischen Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde, was aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber zu beurteilen ist.

3. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste.

4. Der „Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und setzt ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat.

5. Insoweit können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt.

6. § 6 Satz 2 VermG betrifft bereits seinem Wortlaut nach lediglich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust und der Verfolgung. Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, die volle richterliche Überzeugung erforderlich.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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