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Urteil Schnee- und Eisbeseitigung auf gegenüberliegendem Gehweg
Schlagworte
Schnee- und Eisbeseitigung auf gegenüberliegendem Gehweg
Leitsatz
§ 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG), der die Straßenanlieger zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden „nächstgelegenen Gehwegen" verpflichtet, muss dahin verstanden werden, dass mit dem „nächstgelegenen Gehweg" ein Gehweg gemeint ist, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet.
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