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Urteil Sog. Demenz-Wohngemeinschaft


Schlagworte

Sog. Demenz-Wohngemeinschaft; tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag; Adressaten heimaufsichtsrechtlicher Verwaltungsakte

Leitsätze

1. Eine sog. Demenz-Wohngemeinschaft ist nach § 3 Abs. 1 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) u. a. dann eine stationäre Einrichtung, wenn der Mietvertrag über den Wohnraum und der Vertrag mit dem Pflegedienst trotz unterschiedlicher Vertragsparteien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Diese Regelung soll eine Umgehung des Gesetzes verhindern und hat Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich bei nur geringfügigen Serviceleistungen des Vermieters nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des WTG handelt.

2. Eine tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag ist anzunehmen, wenn Pflegepersonal rund um die Uhr in räumlicher Nähe des dementen Bewohners präsent sein muss; der Wunsch nach einem Wechsel des Pflegedienstes lässt sich dann für den einzelnen Bewohner schon aus Kostengründen im Regelfall nur bei einem Umzug in eine andere Einrichtung realisieren.

3. Vermieter und Pflegedienst können auch bei nur tatsächlicher Abhängigkeit ihrer mit den Bewohnern geschlossenen Verträge jeweils als Träger und Leistungserbringer Adressaten heimaufsichtrechtlicher Verwaltungsakte werden.

4. Bei einer von den Bewohnern selbst gebildeten Auftraggebergemeinschaft, bei der die Auswahl des Pflegedienstes aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mehrheitsentscheidung unterliegt, stellt sich die Rechtslage anders dar.

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