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63 S 141/13 - Mieterhöhungsverlangen; formelle Wirksamkeit auch ohne Angabe der Betriebskosten; Orientierungsmerkmale; Terrazzoboden; ruhige WohnlageLeitsatz: 1. Das mit Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es keine Angaben zu den Betriebskosten enthält. 2. Für die Geltendmachung des guten Zustandes eines Terrazzobodens reicht der Vortrag, damit seien einfachste Reinigungs- und Hygienemöglichkeiten vorhanden, nicht aus. 3. Wird im Straßenverzeichnis zum Mietspiegel das Nachbargebäude als besonders lärmbelastet ausgewiesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitbefangene Gebäude an einer besonders ruhigen Straße gelegen sein soll. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin10.12.2013
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63 S 161/13 - Angriff auf Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2011; Berechnung der Kappungsgrenze unter Beachtung der Berliner Kappungsgrenzen-VO; zeitlicher Geltungsbereich der gesenkten KappungsgrenzeLeitsatz: Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist. Die Kappungsgrenze von 15 % nach § 558 d Abs. 3 BGB gilt erst ab dem Augenblick, zu dem die entsprechende Verordnung erlassen wurde. War die Überlegungsfrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB vor Inkrafttreten der Verordnung abgelaufen, gilt die Kappungsgrenze von 20 %. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin10.12.2013
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VIII ZR 174/13 - Modernisierung; Härtegründe; Einwand finanzieller Härte; Haushaltseinkommen; künftige Miete; allgemein üblicher Zustand; DuldungLeitsatz: Bei der Prüfung, ob der Mieter gegenüber den beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters eine finanzielle Härte einwenden kann, ist eine schematische Bestimmung in Form der Bildung einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen nicht möglich; es ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vorliegend bejaht bei einer über eine Monatsmiete nach Modernisierung von 620,22 € hinausgehenden Miete bei einer alleinerziehenden Mieterin mit einem Haushaltseinkommen von 2.392,78 € mit zwei im Haushalt lebenden Kindern und einer im Ausland studierenden, BAföG beziehenden und auf finanzielle Zuwendungen angewiesenen älteren Tochter). (Leitsatz der Redaktion)BGH10.12.2013
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63 S 192/13 - Neue Kappungsgrenze wirkt ab Mieterhöhungszugang; vom Mieter lediglich modernisiertes Bad dem Vermieter zuzurechnen; WasserschädenLeitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei dessen Zugang zu beurteilen; die auf 15 % gesenkte Kappungsgrenze gilt deshalb für die Mieterhöhungsverlangen, die seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung dem Mieter zugehen. 2. Ist eine Wohnung bei Überlassung mit einem Raum mit Badewanne und WC ausgestattet, ist das Ausstattungsmerkmal „Bad" dem Vermieter zuzurechnen; spätere Erneuerungen und Verbesserungen durch den Mieter ändern daran nichts. 3. Eine vereinbarte Bruttomiete verpflichtet den Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nicht, bei der Mitteilung über die Höhe der Betriebskosten die Kosten für Gewerbeflächen auszugliedern, wenn eine gleichmäßige Kostenverteilung nicht unbillig ist; insofern ist der Mieter beweisbelastet. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin10.12.2013
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63 S 184/13 - Negative Wirkungen der Schonfristzahlung; Mietzahlungsverpflichtung trotz Akzeptierung einer fristlosen KündigungLeitsatz: Begleicht der Mieter nach einer fristlosen Kündigung des Vermieters die Mietrückstände innerhalb der Schonfrist, wird die Kündigung unwirksam und setzt sich das Mietverhältnis mit weiterer Mietzahlungspflicht fort. Der Mieter kann sich dagegen nicht mit einer späteren Erklärung wehren, er akzeptiere die fristlose Kündigung des Vermieters, die Folge der Fortsetzung des Mietverhältnisses solle nicht eintreten. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.12.2013
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9 S 60/13 - Betreiben von Waschmaschine und Wäschetrockner als vertragsgemäßer Gebrauch im Neubau; einseitige Änderung der HausordnungLeitsatz: In Neubauten gehört das Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern zum vertragsgemäßen Gebrauch und kann auch nicht durch die Hausordnung untersagt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Freiburg10.12.2013
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14 UF 166/13 - Nutzungsentgeltpflicht; Trennung; gemeinschaftliche Immobilie; Ehegatte; Alternative „Zahlung oder Auszug“Leitsatz: Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941).OLG Hamm06.12.2013
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V ZR 85/13 - Stimmverbot für gegen WEG klagenden Eigentümer bei Beschlussfassung über verjährungsbezogene MaßnahmenLeitsatz: Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.BGH06.12.2013
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BVerwG 4 C 5.12 - Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Drittschutz; Gebot der RücksichtnahmeLeitsatz: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.BVerwG05.12.2013
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BVerwG 3 PKH 8.13 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; nicht rehabilitierungsfähige Freiheitseinbußen; Beschränkungen der Reisefreiheit; Ausreisebeschränkungen; AdoptionsverweigerungLeitsatz: Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung dient der Wiedergutmachung nur solcher Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben, und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwRehaG). Zu den nicht rehabilitierungsfähigen Einbußen an Freiheit gehören grundsätzlich auch Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG05.12.2013