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Urteil Negative Wirkungen der Schonfristzahlung


Schlagworte

Negative Wirkungen der Schonfristzahlung; Mietzahlungsverpflichtung trotz Akzeptierung einer fristlosen Kündigung

Leitsatz

Begleicht der Mieter nach einer fristlosen Kündigung des Vermieters die Mietrückstände innerhalb der Schonfrist, wird die Kündigung unwirksam und setzt sich das Mietverhältnis mit weiterer Mietzahlungspflicht fort. Der Mieter kann sich dagegen nicht mit einer späteren Erklärung wehren, er akzeptiere die fristlose Kündigung des Vermieters, die Folge der Fortsetzung des Mietverhältnisses solle nicht eintreten.

(Leitsatz der Redaktion)

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