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Urteil Neue Kappungsgrenze wirkt ab Mieterhöhungszugang


Schlagworte

Neue Kappungsgrenze wirkt ab Mieterhöhungszugang; vom Mieter lediglich modernisiertes Bad dem Vermieter zuzurechnen; Wasserschäden

Leitsätze

1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei dessen Zugang zu beurteilen; die auf 15 % gesenkte Kappungsgrenze gilt deshalb für die Mieterhöhungsverlangen, die seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung dem Mieter zugehen.

2. Ist eine Wohnung bei Überlassung mit einem Raum mit Badewanne und WC ausgestattet, ist das Ausstattungsmerkmal „Bad" dem Vermieter zuzurechnen; spätere Erneuerungen und Verbesserungen durch den Mieter ändern daran nichts.

3. Eine vereinbarte Bruttomiete verpflichtet den Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nicht, bei der Mitteilung über die Höhe der Betriebskosten die Kosten für Gewerbeflächen auszugliedern, wenn eine gleichmäßige Kostenverteilung nicht unbillig ist; insofern ist der Mieter beweisbelastet.

(Leitsätze der Redaktion)

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