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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; formelle Wirksamkeit auch ohne Angabe der Betriebskosten; Orientierungsmerkmale; Terrazzoboden; ruhige Wohnlage

Leitsätze

1. Das mit Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es keine Angaben zu den Betriebskosten enthält.

2. Für die Geltendmachung des guten Zustandes eines Terrazzobodens reicht der Vortrag, damit seien einfachste Reinigungs- und Hygienemöglichkeiten vorhanden, nicht aus.

3. Wird im Straßenverzeichnis zum Mietspiegel das Nachbargebäude als besonders lärmbelastet ausgewiesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitbefangene Gebäude an einer besonders ruhigen Straße gelegen sein soll.

(Leitsätze der Redaktion)

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