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Urteil Angriff auf Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2011


Schlagworte

Angriff auf Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2011; Berechnung der Kappungsgrenze unter Beachtung der Berliner Kappungsgrenzen-VO; zeitlicher Geltungsbereich der gesenkten Kappungsgrenze

Leitsätze

Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.

Die Kappungsgrenze von 15 % nach § 558 d Abs. 3 BGB gilt erst ab dem Augenblick, zu dem die entsprechende Verordnung erlassen wurde. War die Überlegungsfrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB vor Inkrafttreten der Verordnung abgelaufen, gilt die Kappungsgrenze von 20 %.

(Leitsätze der Redaktion)

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