« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 268)

  1. 3 ReMiet 3/83 - Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Mieterhöhungen nach § 3 MHG sind nur in dem durch § 5 WiStG gezogenen Rahmen zulässig. 2. Das Landgericht ist grundsätzlich bereits dann befugt, eine Frage zum Rechtsentscheid vorzulegen, wenn die Berufung nur bei einer der möglichen Antworten zur Entscheidung reif ist, bei den übrigen Alternativen dagegen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
    OLG Karlsruhe
    19.08.1983
  2. 8 W RE Miet 3513/83 - Rechtsentscheidsvorlage; grundsätzliche Bedeutung; entschiedene Rechtsfrage; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung in aller Regel dann nicht mehr zu, wenn sie bereits ausgelaufenes oder aber auslaufendes Recht betrifft und ihre Beantwortung mithin rechtliche Auswirkungen - wenn überhaupt - nur noch auf eine begrenzte Anzahl von Fällen haben könnte. (nichtamtlicher Leitsatz, Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).
    KG
    19.08.1983
  3. 4 U 124/83 - Mietpreisüberschreitung; Anwendung früheren Rechts; Preisfreier Wohnraum; Mietpreisüberhöhung; Mietzins, überhöhter; Mietverhältnis, Teilnichtigkeit; Rückgewähranspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Rückwirkung von Gesetzen, retroaktive unechte
    Leitsatz: Für die Entscheidung über das Vorliegen einer Mietpreisüberschreitung, bezogen auf einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1983 ist - soweit es sich um die Rechtslage nach bürgerlichem Recht handelt - auf § 5 WiStG sowie § 2 MHRG in deren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) maßgeblich gewesenen Fassung abzustellen.
    OLG Hamburg
    03.08.1983
  4. 8 ReMiet 2/83 - Mieterhöhung mit Nettomietspiegel bei Bruttomietvereinbarung; Bruttomietvereinbarung/Mieterhöhung mit Nettomietspiegel; Mieterhöhung/Verwendung eines Nettomietspiegels bei Bruttomietvereinbarung; Mietspiegel/Nettomiete als Grundlage für Mieterhöhung; Bruttomiete/Erhöhung mit Nettomietspiegel; Nettomietspiegel/Grundlage für Mieterhöhung bei Bruttomietvereinbarung; Vergleichsmiete/ortsübliche bei Bruttomietzinsvereinbarung; Betriebskostenanteil/Herausnahme bei Mieterhöhung mit Nettomietspiegel; Zuschlag auf Vergleichsmiete/bei Mieterhöhung nach Bruttomietvereinbarung
    Leitsatz: 1. Haben die Parteien als Mietentgelt ohne nähere Bestimmung einen einheitlichen Betrag (Inklusivmiete) vereinbart, so werden dadurch im Regelfall auch die an sich umlagefähigen Betriebskosten mit abgegolten, die im Außenverhältnis vom Vermieter getragen werden. 2. Soll auf der Grundlage eines Mietspiegels ein solches Entgelt bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden und weist der Mietspiegel nur die ortsübliche Nettomiete aus, so kann das Entgelt im Sinne des § 2 MHG in der Weise festgestellt werden, daß zu ihr ein Zuschlag in Höhe der tatsächlichen auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, hinzugerechnet wird. 3 . Eine solche Erhöhung kann nach § 2 Absatz 2 MHG wirksam in der Weise verlangt werden, daß auf einen Nettomietspiegel Bezug genommen wird und zur Begründung des Zuschlags der auf die Wohnung entfallende konkrete Betriebskostenanteil dargetan wird.
    OLG Stuttgart
    13.07.1983
  5. 8 REMiet 2/83 - Mieterhöhung mit Nettomietspiegel bei Bruttomietvereinbarung; Bruttomietvereinbarung/Mieterhöhung mit Nettomietspiegel; Mieterhöhung/Verwendung eines Nettomietspiegels bei Bruttomietvereinbarung; Mietspiegel/Nettomiete als Grundlage für Mieterhöhung; Bruttomiete/Erhöhung mit Nettomietspiegel; Nettomietspiegel/Grundlage für Mieterhöhung bei Bruttomietvereinbarung; Vergleichsmiete/ortsübliche bei Bruttomietzinsvereinbarung; Betriebskostenanteil/Herausnahme bei Mieterhöhung mit Nettomietspiegel; Zuschlag auf Vergleichsmiete/bei Mieterhöhung nach Bruttomietvereinbarung
    Leitsatz: 1. Haben die Parteien als Mietentgelt ohne nähere Bestimmung einen einheitlichen Betrag (Inklusivmiete) vereinbart, so werden dadurch im Regelfall auch die an sich umlagefähigen Betriebskosten mit abgegolten, die im Außenverhältnis vom Vermieter getragen werden. 2. Soll auf der Grundlage eines Mietspiegels ein solches Entgelt bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden und weist der Mietspiegel nur die ortsübliche Nettomiete aus, so kann das Entgelt im Sinne des § 2 MHG in der Weise festgestellt werden, daß zu ihr ein Zuschlag in Höhe der tatsächlichen auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, hinzugerechnet wird. 3. Eine solche Erhöhung kann nach § 2 Absatz 2 MHG wirksam in der Weise verlangt werden, daß auf einen Nettomietspiegel Bezug genommen wird und zur Begründung des Zuschlags der auf die Wohnung entfallende konkrete Betriebskostenanteil dargetan wird.
    OLG Stuttgart
    13.07.1983
  6. 12 U 506/83 - Hausverwaltung als vertragschließender Vertreter; Mietvertrag, Abschluß; Stellvertretung; Hausverwaltung; Grundstückseigentümer; Mietsicherheit; Bürgschaftsnehmende, Bürgschaftsvertrag
    Leitsatz: 1. Wird der Mietvertrag auf der Vermieterseite von einer Hausverwaltung abgeschlossen, so wird regelmäßig der Hauseigentümer Vermieter. 2. Zur Frage des Zustandekommens eines Bürgschaftsvertrages zwischen Vermieter und Kreditinstitut, wenn in der Bürgschaftsurkunde fälschlich eine Hausverwaltung als Vermieter bezeichnet wird.
    KG
    11.07.1983
  7. 8 W RE Miet 980/83 - Rechtsentscheidvorlage; Fernwärme
    Leitsatz: 1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die im Vorlagebeschluß aufgeführten tatsächlichen Voraussetzungen unzutreffend sind. 2. Zur Frage, wann eine Fernwärmeversorgung im Sinne von § 22 Abs. 4 NMV vorliegt. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
    KG
    04.07.1983
  8. 9 ReMiet 3/82 - Kündigungsschutz bei Firmenwohnung; Untermiete; Firmenwohnung; Kündigungsschutz; Mieterschutz; Räumungsklage; Arbeitnehmer; Werkswohnung; unzulässige Rechtsausübung
    Leitsatz: Räumungsklage des Hauptvermieters (Vermieters) weder aus vom Mieter abgeleiteten noch aus eigenem Recht auf die Schutznormen der §§ 564 b, 556 a BGB berufen, wenn der Vermieter die Wohnung an eine Firma vermietet hat, die diese - wie im Mietvertrag festgelegt - im Einverständnis mit dem Vermieter an ihren Arbeitnehmer als Werkswohnung weitervermietet hat und letzterer weiß, daß sein Arbeitgeber nicht Eigentümer der Wohnung ist.
    OLG Karlsruhe
    04.07.1983
  9. 9 REMiet 3/82 - Kündigungsschutz bei Firmenwohnung; Untermiete; Firmenwohnung; Kündigungsschutz; Mieterschutz; Räumungsklage; Arbeitnehmer; Werkswohnung; unzulässige Rechtsausübung
    Leitsatz: Ein Untermieter kann sich gegen die Räumungsklage des Hauptvermieters (Vermieters) weder aus vom Mieter abgeleiteten noch aus eigenem Recht auf die Schutznormen der §§ 564 b, 556 a BGB berufen, wenn der Vermieter die Wohnung an eine Firma vermietet hat, die diese - wie im Mietvertrag festgelegt - im Einverständnis mit dem Vermieter an ihren Arbeitnehmer als Werkswohnung weitervermietet hat und letzterer weiß, daß sein Arbeitsgeber nicht Eigentümer der Wohnung ist.
    OLG Karlsruhe
    04.07.1983
  10. 8 W RE Miet 3712/82 - Möblierungszuschlag; Kaution; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Einrichtungsgegenstände; Möbelkaution; Mieterdarlehen
    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung eines angemessenen Möblierungszuschlags für die mietweise Mitüberlassung von Einrichtungsgegenständen bei der Vermietung einer möblierten preisgebundenen Altbauwohnung ist mietpreisrechtlich zulässig. 2. Die Vereinbarung einer Kaution für die im Zusammenhang mit der Vermietung einer preisgebundenen Altbauwohnung mietweise überlassenen Einrichtungsgegenstände ist insoweit preisrechtlich zulässig, als die Höhe der Kaution dem Wert der Möbel bei der Überlassung etwa entspricht. 3. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.
    KG
    24.06.1983