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Urteil Hausverwaltung als vertragschließender Vertreter
Schlagworte
Hausverwaltung als vertragschließender Vertreter; Mietvertrag, Abschluß; Stellvertretung; Hausverwaltung; Grundstückseigentümer; Mietsicherheit; Bürgschaftsnehmende, Bürgschaftsvertrag
Leitsätze
1. Wird der Mietvertrag auf der Vermieterseite von einer Hausverwaltung abgeschlossen, so wird regelmäßig der Hauseigentümer Vermieter. 2. Zur Frage des Zustandekommens eines Bürgschaftsvertrages zwischen Vermieter und Kreditinstitut, wenn in der Bürgschaftsurkunde fälschlich eine Hausverwaltung als Vermieter bezeichnet wird.
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