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  1. REMiet 3/83 - Berechnung der Kündigungsfrist
    Leitsatz: Für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren, Ehegatten die Wohnung berechtigt bewohnt hat, mit zu berücksichtigen.
    OLG Stuttgart
    30.12.1983
  2. 8 REMiet 3/83 - Berechnung der Kündigungsfrist; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; Kündigungsfrist, Berechnung; Ehefrau; Wohnraum, Überlassungen; Mitbesitz; Bestandschutz; Wohnung, eheliche
    Leitsatz: Für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten die Wohnung berechtigt bewohnt hat, mit zu berücksichtigen.
    OLG Stuttgart
    30.12.1983
  3. 4 REMiet 5/82 - Mieterhöhungsverlangen; Sondermietmarkt; übliches Entgelt; Stationierungskräfte
    Leitsatz: Zur Feststellung eines in einer Gemeinde "üblichen Entgelts" im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 MHRG ist bezüglich des für Stationierungskräfte angemieteten Wohnraums kein Sondermietmarkt anzuerkennen. Für ein Mieterhöhungsverlangen sind qualitätsmäßig vergleichbare Wohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes heranzuziehen.
    OLG Hamm
    28.12.1983
  4. 8 W ReMiet 4298/83 - Renovierung des Treppenhauses; Instandhaltungspflicht; Hausteile; gemeinschaftliche; Flure; Treppen; Mietsache; Zustand; zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Die dem Vermieter nach § 536 BGB obliegende Pflicht, die Mietsache In einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Flure, Treppen und andere gemeinschaftliche Hausteile, die dem Mieter zur Ausübung seines Mietrechts zur Verfügung stehen und vom ihm begangen werden müssen und die auch ohne besondere Erwähnung im Wohnungsmietvertrag als mitvermietet zu gelten haben. 2. Der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand dieser Hausteile ist im einzelnen Fall nach den genannten Umständen, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume zu beurteilen. (Nichtamtliche Leitsätze, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    KG
    19.12.1983
  5. 8 W REMiet 4298/83 - Renovierung des Treppenhauses; Instandhaltungspflicht; Hausteile, gemeinschaftliche; Flure; Treppen; Mietsache; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Die dem Vermieter nach § 536 BGB obliegende Pflicht, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Flure, Treppen und andere gemeinschaftliche Hausteile, die dem Mieter zur Ausübung seines Mietrechts zur Verfügung stehen und von ihm begangen werden müssen und die auch ohne besondere Erwähnung im Wohnungsmietvertrag als mitvermietet zu gelten haben. 2. Der für den vertragsmäßigen Gebrauch geeignete Zustand dieser Hausteile ist im einzelnen Falle nach den gesamten Umständen, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume zu beurteilen.
    KG
    19.12.1983
  6. 4 REMiet 1/83 - Mieterhöhungsverlangen; Personenmehrheit; Wirksamkeitsklausel; Zugang; Bevollmächtigung; Vollmachtsklausel; Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Leitsatz: Haben zwei Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet und in ihrem Formularmietvertrag vereinbart, daß eine Erklärung des Vermieters (in bezug auf das Mietverhältnis) auch bei Abgabe nur gegenüber einem der beiden Mieter rechtswirksam ist, dann ist ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 2 MHRG gegenüber beiden Mietern wirksam, auch wenn es sich nur an einen Mieter richtet. Der Senat folgt damit dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig vom 22.3.1983 (6 REMiet 4/82, ZMR 83/249) und sieht deshalb von einem eigenen Rechtsentscheid zu dieser Frage ab. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
    OLG Hamm
    24.11.1983
  7. 5 UH 1/83 - Gebotene Mietvertragsanpassung; Wegfall der Preisbindung; Mietnebenkosten; Vertragsanpassung; Anspruch des Mieters; Nebenkosten; in der Grundmiete enthalten
    Leitsatz: Im Hinblick auf das mit dem Institut des Rechtsentscheids verfolgte Ziel der Rechtssicherheit kann eine Frage entsprechend den für die Revisionszulassung erarbeiteten Grundsätzen nur dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn zu erwarten ist, daß die gleiche Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über die Auslegung in der Rechtsprechung oder der Rechtsliteratur unterschiedliche Auffassungen bereits geäußert wurden oder zu erwarten sind. Zur Frage, wann der Vermieter eine Mietvertragsanpassung verlangen kann (hier: gesonderte Umlage der bislang in der Kostenmiete enthaltenen Nebenkosten nach Wegfall der Preisbindung). (Rechtsentscheid abgelehnt)
    OLG Oldenburg
    23.11.1983
  8. 5 UH 1/83 - Gebotene Mietvertragsanpassung; Wegfall der Preisbindung; Mietnebenkosten, Vertragsanpassung; Vertragsanpassung, Anspruch des Mieters; Nebenkosten, in der Grundmiete enthalten
    Leitsatz: Zur Frage, wann der Vermieter eine Mietvertragsanpassung verlangen kann (hier: gesonderte Umlage der bislang in der Kostenmiete enthaltenen Nebenkosten nach Wegfall der Preisbindung).
    OLG Oldenburg
    23.11.1983
  9. 2 UH 1/83 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Entscheidungserheblichkeit; Eigenbedarfskündigung; Täuschung über Eigenbedarfsgründe; Anscheinsbeweis
    Leitsatz: 1. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ist nicht möglich, wenn sich der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, welche Erwägungen das vorlegende Gericht zu der Auffassung geführt haben, die vorgelegten Fragen seien entscheidungserheblich. 2. Zur Frage, ob sich die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Feststellung der Absicht eignen, über Eigenbedarfsgründe zu täuschen. (Nichtamtliche Leitsätze, Rechtsentscheid abgelehnt.)
    OLG Celle
    08.11.1983
  10. 6 RE-Miet 1/83 - Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG, in dem der Vermieter zur Begründung auf Vergleichswohnungen hinweist, ist nicht bereits deshalb rechtsunwirksam, weil "Vergleichsmieter" die Besichtigung der Wohnung nicht gestatten und/oder nicht bereit sind, ausreichende Auskünfte über die Wohnung zu erteilen.
    OLG Schleswig
    31.10.1983