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Suchergebnis Urteilssuche (21 - 30 von 268)
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3 Re-Miet 4/83 - Mietvertrag zum Zwecke der Weitervermietung; Wohnraummietvertrag; Geschäftsraummietvertrag; Wohnraummiete; Geschäftsraummiete; Abgrenzung; Weitervermietung; Wohnzwecke; Wohnraum, WeitervermietungLeitsatz: Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet, so handelt es sich selbst denn nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter eine gemeinnützige Organisation ist, die die Weitervermietung zur Verfolgung eines sozialen, satzungsgemäßen Zweckes und nicht aus wirtschaftlichen Interessen beabsichtigt.OLG Karlsruhe24.10.1983
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3 Re-Miet 2/83 - Rechtsentscheid; grundsätzliche Bedeutung; Unzulässigkeit bei ausgelaufenem RechtLeitsatz: 1. Eine ausgelaufenes Recht betreffende Rechtsfrage besitzt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Eine in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht erörterte, im Gesetz eindeutig geregelte Rechtsfrage gewinnt nicht schon dadurch grundsätzliche Bedeutung, daß sie in mehreren anhängigen Parallelprozessen durch die erstinstanzlichen Richter unterschiedlich beurteilt worden ist. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)OLG Karlsruhe24.10.1983
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4 W RE 171/83 - Mieterhöhungsverlangen bei mehreren Mietern einer WohnungLeitsatz: Haben mehrere Mieter eine Wohnung gemeinsam gemietet, so kann das Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG nicht aufgespalten und gegen einen der Mieter allein durchgeführt werden. Das nur an einen der Mieter gerichtete Erhöhungsverlangen ist unwirksam.OLG Koblenz13.10.1983
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4 REMiet 3/83 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Überholung durch inzwischen ergangenen Rechtsentscheid; keine Betriebskostenachforderung bei BruttomieteLeitsatz: Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Entscheides in dem Zeitpunkt nicht mehr vorliegen, in dem über die Vorlage sachlich entschieden werden soll (hier: vorgelegte Frage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet). (Nichtamtlicher Leitsatz)OLG Hamm03.10.1983
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4 REMiet 14/82 - Verteilungsmaßstab für Nebenkosten; Nebenkosten; verbrauchsabhängige; Nebenkostenumlage; Verteilungsmaßstab; Umlage; Wohnflächenverhältnis; Flächenmaßstab; BilligkeitLeitsatz: Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages einen Verteilungsmaßstab für die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Müll) nicht vereinbart, so ist die Verteilung dieser Nebenkosten durch den Vermieter unter die Mietparteien nach dem Flächenmaßstab, d. h. nach dem Verhältnis der verschiedenen Wohnungsflächengröße nicht schlechthin in jedem Falle unbillig i. S. der §§ 315, 316 BGB und deshalb unverbindlich. Die Beurteilung der Unbilligkeit ist vielmehr Sache der Prüfung des Einzelfalles.OLG Hamm27.09.1983
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4 REMiet 14/82 - Verteilungsmaßstab für Nebenkosten; Nebenkosten, verbrauchsabhängige; Nebenkostenumlage; Verteilungsmaßstab; Umlage; Wohnflächenverhältnis; Flächenmaßstab; BilligkeitLeitsatz: Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages einen Verteilungsmaßstab für die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Müll) nicht vereinbart, so ist die Verteilung dieser Nebenkosten durch den Vermieter unter die Mietparteien nach dem Flächenmaßstab, d. h. nach dem Verhältnis der verschiedenen Wohnungsflächengröße nicht schlechthin in jedem Falle unbillig i.S. der §§ 315, 316 BGB und deshalb unverbindlich. Die Beurteilung der Unbilligkeit ist vielmehr Sache der Prüfung des Einzelfalles.OLG Hamm27.09.1983
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8 U 6234/82 - Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung; Mietpreisbindung verfassungsgemäß; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Erstrenovierung; Rückerstattungsanspruch; Verwirkung; BereicherungsanspruchLeitsatz: 1. Die vertragliche Verpflichtung eines Mieters, die Erstrenovierung vorzunehmen, ist auch dann preisrechtswidrig im Sinne des § 29 a I 1. BMG, wenn sich der Mieter freiwillig zu dieser Leistung verpflichtet hat. 2. Jedenfalls bis zum Ablauf der Einjahresfrist des § 30 III 1. BMG muß der Vermieter damit rechnen, von dem ehemaligen Mieter auf Rückerstattung der preisrechtswidrigen Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Vor Ablauf dieser Einjahresfrist scheidet somit in jedem Fall eine Verwirkung aus. 3. Da im Rahmen des § 30 III 1. BMG die preisrechtswidrige Leistung vom Vermieter zurückzuerstatten ist, wird dieser spezielle Bereicherungsanspruch nicht durch die Höhe der Bereicherung des Vermieters begrenzt.KG22.09.1983
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8 U 6234/82 - Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Erstrenovierung; Rückerstattungsanspruch; Verwirkung; BereicherungsanspruchLeitsatz: 1. Die vertragliche Verpflichtung eines Mieters, die Erstrenovierung vorzunehmen, ist auch dann preisrechtswidrig im Sinne des § 29 a I 1. BMG, wenn sich der Mieter freiwillig zu dieser Leistung verpflichtet hat. 2. Jedenfalls bis zum Ablauf der Einjahresfrist des § 30 III 1. BMG muß der Vermieter damit rechnen, von dem ehemaligen Mieter auf Rückerstattung der preisrechtswidrigen Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Vor Ablauf dieser Einjahresfrist scheidet somit in jedem Fall eine Verwirkung aus. 3. Da im Rahmen des § 30 III 1. BMG die preisrechtswidrige Leistung vom Vermieter zurückzuerstatten ist, wird dieser spezielle Bereicherungsanspruch nicht durch die Höhe der Bereicherung des Vermieters begrenzt.KG22.09.1983
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4 U 42/83 - Kündigungsrecht bei Tod des Mieters; Mietverhältnis, Beendigung; Tod des Mieters; Kündigung; Sonderkündigungsrecht; Kündigungsschutz des Erben; berechtigtes Interesse; InteressenabwägungLeitsatz: Für die Kündigung des Vermieters gemäß § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB erforderlich.OLG Hamburg21.09.1983
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4 REMiet 11/82 - Vorlagebeschluss; Mietpreisüberhöhung; Wesentlichkeitsgrenze; TeilnichtigkeitLeitsatz: Die Frage, ob, wenn in einem Mietvertrag über freifinanzierten Wohnraum ein gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz verstoßender unangemessen hoher Mietzins vereinbart ist, diese Vereinbarung gem. § 134 BGB nur insoweit nichtig ist, als der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz mehr als unwesentlich übersteigt, wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)OLG Hamm22.08.1983