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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Sondermietmarkt; übliches Entgelt; Stationierungskräfte
Leitsatz
Zur Feststellung eines in einer Gemeinde "üblichen Entgelts" im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 MHRG ist bezüglich des für Stationierungskräfte angemieteten Wohnraums kein Sondermietmarkt anzuerkennen. Für ein Mieterhöhungsverlangen sind qualitätsmäßig vergleichbare Wohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes heranzuziehen.
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