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  1. 5 C 317/86 - Mietminderung/Mängel des Treppenhauses; Treppenhausmängel/Minderungsquote; Minderungsquote/Treppenhausmängel; Klingelanlage/fehlende als Minderungsgrund; Wände des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Fußboden des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Treppengeländer/Mängel als Minderungsgrund; Stufen des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Fenster des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Eingangstür zum Treppenhaus/Mängel als Minderungsgrund; Zurückbehaltungsrecht/Mängelbeseitigungsanspruch; Mängelbeseitigungsanspruch/Zurückbehaltungsrecht; Mietminderung/Treppenhausmängel; Mietminderung/Klingel defekt; Mietminderung/Treppengeländermängel
    Leitsatz: 1. Zum Umfang der Mietminderung bei Mängeln im Treppenhaus: 5,- DM Mietminderung monatlich wegen fehlender Klingelanlage und lose aus den Wänden des Treppenhauses hängender Kabel. 10,- DM Mietminderung monatlich, wenn folgende Mängel hinzukommen: Wände des Treppenhauses nur verputzt, jedoch nicht gestrichen; Fußboden mit altem abgetretenen Linoleum ausgelegt; Treppengeländer und Stufen nicht gestrichen; ein Fenster und die Eingangstür nicht verschließbar. 2. Wesentlich für die Höhe des Minderungsbetrages ist der Umstand, daß das Treppenhaus im wesentlichen nur als Zugang zu der gemieteten Wohnung dient und nicht als Aufenthaltsort. Ein höherer Minderungsbetrag käme beispielsweise dann in Betracht, wenn es sich um ein besonders repräsentatives Haus oder um eine bevorzugte Wohnlage handelt. 3. Neben dem Minderungsrecht steht dem Mieter bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu, wobei die Höhe des zurückbehaltenen Betrages in der Regel auf das Drei- bis Fünffache der Minderungsquote zu schätzen ist. 4. Die Einschränkung oder der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes durch eine mietvertragliche Formularklausel verstößt gegen § 11 Nr. 2 AGBG.
    AG Tiergarten
    20.10.1986
  2. 12 C 184/86 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietverhältnis, langandauerndes; Wohnung, unrenoviert; Formularklausel
    Leitsatz: Bei einem langandauernden Mietverhältnis kann der vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter nicht einwenden, die Wohnung sei zu Mietbeginn unrenoviert übergeben worden.
    AG Schöneberg
    17.10.1986
  3. 12 C 184/86 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietverhältnis, langandauerndes; Wohnung, unrenovierte; Formularklausel
    Leitsatz: Bei einem langandauernden Mietverhältnis kann der vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter nicht einwenden, die Wohnung sei zu Mietbeginn unrenoviert übergeben worden.
    AG Schöneberg
    17.10.1986
  4. 11 C 302/86 - Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch; Mietpreisbindung, öffentlich geförderter Wohnungsbau, Rückzahlungsanspruch, Verjährung, einseitige Mietzinserhöhung
    Leitsatz: Bei öffentlich geförderten Wohnungen beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung von Mieten, die nicht geschuldet waren, weil die preisrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind, vier Jahre (gegen Bayerisches ObLG vom 23.5.1985 - RE Miet 2/85 -).
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    16.10.1986
  5. 11 C 302/86 - Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch; Mietpreisbindung; öffentlich geförderter Wohnungsbau; Rückzahlungsanspruch; Verjährung; einseitige Mietzinserhöhung
    Leitsatz: Bei öffentlich geförderten Wohnungen beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung von Mietern, die nicht geschuldet waren, weil die preisrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind, vier Jahre (gegen Bayerisches ObLG vom 23.5.1985 - RE Miet 2/85).
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    16.10.1986
  6. 2 C 404/86 - Besichtigung der Wohnung durch Vermieter; Besichtigung der Wohnung/durch Rechtsanwalt des Vermieters; Wohnungsbesichtigung/durch Rechtsanwalt des Vermieters; Rechtsanwalt/kein Recht zur Besichtigung der Wohnung; Handwerker/Besichtigung der Wohnung; Duldung der Besichtigung/Handwerker
    Leitsatz: Der Mieter muß die Besichtigung seiner zu Wohnzwecken dienenden Mieträume nur durch solche Personen dulden, die dem Anlaß der Besichtigung gerecht werden und aus dem veranlaßten wichtigen Grund die Räume besichtigen. Weder für die Feststellung des Zustandes der Wohnung allgemein, noch im Rahmen gedachter oder beabsichtigter Baumaßnahmen und schließlich auch nicht für die Feststellung von Schäden erscheint die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes notwendig. Die Begründung, an die Besichtigung könnten sich Rechtsstreitigkeiten anschließen, gibt für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Wohnungsbesichtigung keinen zu erkennenden Grund ab.
    AG Neukölln
    15.10.1986
  7. 11 C 92/86 - Gartenmiete und Teilkündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; Wohnraummiete; Gartenmiete; Teilkündigung
    Leitsatz: Die nachträgliche Vermietung eines Gartens ist im Regelfall nicht als Erweiterung eines bestehenden Mietvertrages aufzufassen.
    AG Charlottenburg
    13.10.1986
  8. 18 C 362/86 - Instandhaltungspflicht/Einbauten des Mieters; Einbauten des Mieters/Instandhaltungspflicht; vertragsmäßiger Gebrauch/Instandhaltungspflicht des Vermieters; Gasheizung/Instandhaltungspflicht bei Einbau durch Mieter
    Leitsatz: Die Instandhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich - vorbehaltlich einer anderweitigen mietvertraglichen Vereinbarung - auch auf solche Einrichtungen oder Teile der Mietwohnung, zu deren Einbau sich der Mieter gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet hat.
    AG Schöneberg
    09.10.1986
  9. 17 b C 312/86 - Heizkostenabrechnung bei Mieterwechsel; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Mieterwechsel; Heizperiode; Abrechnungszeitraum; Heizmonate; Heizgradtage
    Leitsatz: Bei einem Mieterwechsel während der laufenden Heiz- und Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Verteilung der Heizkosten unter Zugrundelegung von 7 Heizmonaten zu berechnen; der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Abrechnung nach Heizgradtagen.
    AG Wedding
    01.10.1986
  10. 14 C 558.85 - Keine Mieterhöhung bei Inkongruenz von Zustimmungsverlangen und -erklärung; Mietzinserhöhung, Zustimmungsverlangen des Vermieters; Zustimmungserklärung des Mieters; Ersetzung durch Urteil, Nettomiete, Bruttomiete
    Leitsatz: Zur Frage, was die durch Urteil ersetzte Zustimmungserklärung des Mieters umfaßt, wenn das vom Vermieter nach § 2 MHG abgegebene Zustimmungsverlangen sich auf die Nettomiete richtet, die durch Urteil ersetzte Zustimmungserklärung jedoch auf die Bruttomiete.
    AG Charlottenburg
    30.09.1986