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3 C 348/86 - Fotokopiekosten; Betriebskostenunterlagen/Ablichtungen; Einsichtsrecht des Mieters/Betriebskostenunterlagen; Ablichtungen/Betriebskostenunterlagen; Auslagen/BetriebskostenabrechnungsunterlagenLeitsatz: Bei dem in § 25 a Satz 3 AMVOB genannten Betrag von DM 1,- handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag, der unabhängig vom Anfall der Kosten verlangt werden könnte, § 25 a Satz 3 AMVOB sieht lediglich vor, daß die Auslagen 1,- DM je Seite nicht übersteigen dürfen. Der Vermieter hat substantiiert darzulegen, daß pro Kopie mehr als 0,30 DM an Auslagen entstanden sind.AG Tempelhof-Kreuzberg18.11.1986
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6 C 343/86 - Betriebskostenzuschlag/neueingeführte Betriebskosten; Betriebskostenzuschlag/neu eingeführte Betriebskosten; Betriebskostenerhöhung/neu eingeführte Betriebskosten; neu eingeführte Betriebskosten/Betriebskostenzuschlag; Mehrkosten bei BetriebskostenLeitsatz: Betriebskostenerhöhungen dürfen nur dann auf den Mieter abgewälzt werden, wenn gerade die Mehrkosten bei Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Der Vermieter, der früher nicht einmal diejenigen Kosten aufgewendet hat, die für eine ordentliche Bewirtschaftung erforderlich waren, darf die infolge einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehenden Mehrkosten nicht auf den Mieter abwälzen.AG Schöneberg17.11.1986
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8 C 562/86 - verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung/Ausnahme bei Fernwärmeversorgung; Fernwärmeversorgung(Ausnahme von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; sozialer Wohnungsbau/Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bei Fernwärmeversorgung; Kraft-Wärme-Kopplung/Voraussetzung für Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/keine verbrauchsabhängige bei Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-KopplungLeitsatz: Die gem. § 11 Abs. 1 Ziff. 3 b HeizkostenVO mit Rundschreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 4.8.83 (ABl. 83, 1206) zugelassene Ausnahmeregelung gilt nicht für den Sozialen Wohnungsbau. Diese Ausnahmeregelung macht die verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung keinesfalls zur Pflicht.AG Schöneberg17.11.1986
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13 C 597/86 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Formularklausel; Schönheitsreparaturen; Wohnung, unrenoviertLeitsatz: Das vom OLG Stuttgart als entscheidungserheblich angesehene Tatbestandsmerkmal einer "unrenovierten Wohnung" ist nicht ausreichend bestimmt, um allein daraus die Nichtigkeit einer Formularklausel bezüglich der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter herzuleiten.AG Charlottenburg12.11.1986
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13 C 597/86 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Formularklausel; Schönheitsreparaturen; Wohnung, unrenovierteLeitsatz: Das vom OLG Stuttgart als entscheidungserheblich angesehene Tatbestandsmerkmal einer "unrenovierten Wohnung" ist nicht ausreichend bestimmt, um allein daraus die Nichtigkeit einer Formularklausel bezüglich der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter herzuleiten.AG Charlottenburg12.11.1986
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12 C 528/86 B - Feststellungsklage/Betriebskostenerhöhung; Betriebskostenerhöhung/Feststellungsklage; Rechtsschutzbedürfnis/FeststellungsklageLeitsatz: Der Mieter hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage, wenn der Vermieter streitige Betriebskostenerhöhungen anmahnt.AG Charlottenburg31.10.1986
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12 C 528/86 B - Betriebskostenerhöhungen/Umlage; Umlage/Betriebskostenerhöhungen; Jahresabrechnung/Umlage der Betriebskosten; Versorgungsunternehmen/Umlage der JahresabrechnungLeitsatz: 1. Eine wirksame Betriebskostenerhöhungserklärung erfordert, daß die Gesamtkosten des vorausgegangenen Jahres und des abgerechneten Jahres gegenübergestellt werden und sich hieraus die Erhöhung als Differenz ergibt. 2. Da § 4 XII. BMG darauf abstellt, welche Kosten für welchen Zeitraum entstanden sind, müssen die Kosten einer Jahresabrechnung (beispielsweise von Versorgungsunternehmen) anteilig auf das Vorjahr und auf das laufende Jahr verteilt werden. Nicht richtig ist es, wenn die Betriebskostenerhöhung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Jahresrechnung oder der innerhalb eines Jahres geleisteten Abschlagszahlungen abstellt.AG Charlottenburg31.10.1986
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16 C 685/86 A - Kaution/Teilzahlungen; Kaution/Ratenzahlung; Sicherheitsleistungen/Teilzahlungen; Sicherheitsleistung/Ratenzahlungen; Teilzahlungen/Kaution; Teilzahlungen/SicherheitsleistungLeitsatz: Gemäß § 29 a Abs. 6 I. BMG kann der Mieter verlangen, daß der Vermieter ihm hinsichtlich des Kautionsanspruches die Möglichkeit einer Ratenzahlung einräumt. Ein solches Ratenzahlungsbegehren braucht nicht schon bei Abschluß des Mietvertrages gestellt zu werden, sondern ist jederzeit danach noch möglich. Der Mieter muß jedoch bei der Geltendmachung seines Verlangens konkret sagen, wann er welche Raten leisten wird. Die bloße Erklärung, daß von der Möglichkeit der Teilzahlung Gebrauch gemacht werde, ohne die konkrete Angabe der Höhe und des Zeitpunktes der Ratenzahlung beseitigt nicht die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit der Kautionszahlung.AG Charlottenburg24.10.1986
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6 C 430/86 - Kündigungsschutz bei Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen; Kündigungsschutz/Umwandlung in Eigentumswohnung; Umwandlung in Eigentumswohnung/Kündigungsschutz; Eigentumswohnung/Kündigungsschutz bei UmwandlungLeitsatz: § 11 des XII. BMG ist auch auf die Fälle des bruchteilsmäßigen Erwerbs von Wohnungseigentum anwendbar.AG Wedding22.10.1986
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6 C 430/86 - Eigenbedarfskündigung; Wohnungsbedarf/Eigenbedarfskündigung; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Raumbedarf/Eigenbedarfskündigung; Beendigung des MietverhältnissesLeitsatz: Die Eigenbedarfskündigung erfordert auch ein objektiv hinreichend gewichtiges Bedürfnis des Vermieters bzw. seiner Familienangehörigen an der begehrten Wohnung (a.A. ReMiet des OLG Hamburg vom 10.12.1985 in GE 86, 185).AG Wedding22.10.1986