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VIII ARZ 4/85 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; SchönheitsreparaturklauselLeitsatz: Zur Frage, ob bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist (Rechtsentscheid abgelehnt).BGH08.01.1986
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30 REMiet 2/86 - Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist; Mieterhöhung/vorfristige Erklärung; Mieterhöhungsverlangen/vorfristiges; Jahresfrist/Einhaltung; Wartefrist/Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen/Wirksamkeit der verfrühten; Wirksamkeit/des verfrühten Mieterhöhungsverlangens; Jahreswartefrist/MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Es besteht kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des OLG Oldenburg vom 4. Dezember 1981 (RES § 2 MHG Nr. 16) abzuweichen. Ein vor Ablauf der Jahresfrist noch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen, in dem eine Erhöhung ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist begehrt wird, ist nicht unwirksam. Die Fristen noch §§ 2 Abs. 3 und 4 MHG, 9 Abs. 1 MHG werden jedoch nicht früher in Lauf gesetzt als bei einer unmittelbar noch Ablauf der Jahresfrist abgegebenen Erklärung.OLG Hamm30.12.1986
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30 REMiet 2/86 - Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist; Mieterhöhung/vorfristige Erklärung; Mieterhöhungsverlangen/vorfristiges; Jahresfrist/Einhaltung; Wartefrist/Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen/Wirksamkeit der verfrühten; Wirksamkeit/des verfrühten Mieterhöhungsverlangens; Jahreswartefrist/MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Es besteht kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des OLG Oldenburg vom 4. Dezember 1981 (RES § 2 MHG Nr. 16) abzuweichen. Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen, in dem eine Erhöhung ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist begehrt wird, ist nicht unwirksam. Die Fristen nach §§ 2 Abs. 3 und 4 MHG, 9 Abs. 1 MHG werden jedoch nicht früher in Lauf gesetzt als bei einer unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist abgegebenen Erklärung.OLG Hamm30.12.1986
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8 W 5971/86 - Zwangsvollstreckung/Auskunftsanspruch; Auskunftsanspruch/Zwangsvollstreckung; Eigentümerwechsel/Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruches gegen Erwerber; Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung der Miete/Zwangsvollstreckung; Zusammensetzung der Miete/Vollstreckung des AuskunftsanspruchesLeitsatz: Nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird vorausgesetzt, daß die geschuldete, unvertretbare Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn der Schuldner zur Vornahme der Handlung sich der Tätigkeit oder Mithilfe eines Dritten bedienen muß, sofern es der Schuldner in der Hand hat, diese Mithilfe des Dritten durchzusetzen (vgl. KG in NJW 1972, S. 2093 ff. und die dort gegebenen weiteren Nachweise). Hierzu reicht es jedoch nicht aus, daß der Schuldner insoweit einen Anspruch gegen den Dritten hat. Die geschuldete unvertretbare Leistung hängt in derartigen Fällen nur unter der Voraussetzung ausschließlich von dem Willen des Schuldners ab, daß feststeht, die Inanspruchnahme des Dritten werde auch Erfolg haben. Hieran fehlt es. Die Schuldnerin hat die Unterlagen von dem Voreigentümer mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30.7.1980 unter Androhung von Ersatzansprüchen herausverlangt und dieses Begehren mit Schreiben vom 7.5.1981 mit der Ankündigung, die Angelegenheit anderenfalls ihren Anwälten zu übergeben, wiederholt. Ihr aus dem Schreiben an das Finanzamt Tiergarten vom 27.3.1981 ersichtlicher Versuch, die Steuerakten des Voreigentümers einzusehen, ist an dessen Weigerung gescheitert, hierzu seine Zustimmung zu geben. Ob eine gerichtliche Durchsetzung des der Schuldnerin gegen den Voreigentümer nach § 444 BGB zustehenden Anspruchs auf Auskunft und Aushändigung der Mietunterlagen im Anschluß an den Erwerb des Grundstücks Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen. Es sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, daß nunmehr nach dem Ablauf von über fünf Jahren eine derartige Klage und die bei Erlangung eines entsprechenden Titels durchzuführende Zwangsvollstreckung gegen den Voreigentümer Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu müßte feststehen, daß der Voreigentümer gegenwärtig noch im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf den Zeitablauf seit Veräußerung des Grundstücks an die Schuldnerin, sondern auch im Hinblick darauf zweifelhaft, daß der Voreigentümer trotz Androhung einer Haftung und der Einschaltung von Anwälten auf das Begehren der Schuldnerin nicht eingegangen ist. Eine Inanspruchnahme des Konkursverwalters könnte der Gläubiger im Hinblick auf den von ihm zu vollstreckenden Titel ebenfalls nur unter der Voraussetzung verlangen, daß der Konkursverwalter im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist. Hierzu ist ebenfalls nichts bekannt. Es erscheint überdies zweifelhaft, ob der Konkursverwalter die Mietunterlagen eines vor Konkurseröffnung veräußerten Grundstücks im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Konkursordnung in Besitz genommen hat. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, daß das im Jahre 1982 eröffnete Konkursverfahren überhaupt noch anhängig ist. Ob die Schuldnerin gegen den Voreigentümer aufgrund von § 444 BGB einen Anspruch hat, der Einsichtnahme in seine Steuerakten zuzustimmen, ist bereits aus rechtlichen Gründen zweifelhaft: Ein derartiger Anspruch auf Zustimmung könnte sich nur auf die Einsichtnahme von Unterlagen beziehen, die sich ausschließlich auf die früheren Mietverhältnisse des Grundstücks beziehen. Es steht insoweit aber nicht einmal fest, ob und inwieweit sich derartige Unterlagen bei den Steuerakten des Voreigentümers befinden. Für die Zwangsvollstreckung aufgrund von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO reicht es jedenfalls nicht aus, daß die erforderliche Mitwirkung des Dritten nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Mit den Folgen der hiernach bestehenden Unklarheit, ob die Mithilfe des Dritten durchsetzbar ist, kann die Schuldnerin jedenfalls nicht belastet werden. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO trifft den Gläubiger die Beweislast (vgl. Kammergericht a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann von dem Schuldner nicht ein Erfüllungsversuch auf der Grundlage von § 888 Abs. 1 ZPO mit der Begründung verlangt werden, daß er mitwirkungspflichtig sei, die Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Dritten zu klären (vgl. hierzu Schilken in JR 1976, S. 320 (322)). Ob Schilken dahingehend zu folgen ist, daß dem Schuldner unabhängig von der bestehenden Beweislast des Gläubigers eine Behauptungslast für die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme, insbesondere der Mithilfe des Dritten obliegt, kann dahinstehen (vgl. Schilken a.a.O. S. 322). Die Schuldnerin hat jedenfalls nach Auffassung des Senats hinreichend dargetan, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Mitwirkung des Voreigentümers nicht zu erwarten ist und auch der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber dem Voreigentümer keine Aussicht auf Erfolg verspricht.KG08.12.1986
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14 W 887/86 - Teilstreitwert gegen einen von zwei Bekl. bei Festsetzung des Streitwertes aus der Sicht des Kl.Leitsatz: Setzt das Revisionsgericht den Gesamtstreitwert gegen beide Beklagte (Verkäufer: 183.000 DM - Makler: 7.176 DM) auf 190.176 DM fest, so sind die Anwaltsgebühren des Maklers nur aus einem Wert von 7.176 DM und nicht aus dem vom BGH festgesetzten Gesamtstreitwert (Revision war vom Kläger eingelegt) zu berechnen.OLG Koblenz26.11.1986
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8 U 396/86 - Keine Kündigung wegen Verletzung von Nebenpflichten bei eigener Vertragsuntreue; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung; Schuldhafte Vertragsverletzung; Bauliche Veränderungen; Unberechtigte Kündigung; Verleitung zur Falschaussage; Betriebsart "Kiosk"; Änderung der BetriebsartLeitsatz: 1. Es ist einem Pächter überlassen, die Pachtsache für seinen Gebrauch optimal herzurichten. 2. Zur Frage, was unter dem Betrieb eines "Kiosks" zu verstehen ist. 3. Zur Frage, wann eine kündigungserhebliche Vertragspflichtverletzung vorliegen kann, wenn ein Vertragspartner Dritte zu beeinflussen versucht, die Unwahrheit zu sagen.KG17.11.1986
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8 W 4056/86 - Formularmäßiger Verzicht auf Gewährleistung; Instandhaltungspflicht; Zustand, zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Verzicht auf ordnungsgemäßen Zustand; fingierte Erklärung; FormularklauselLeitsatz: Zur Frage, ob die Gewährleistungsansprüche oder der Erfüllungsanspruch des Mieters auf eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Mietsache durch eine Klausel ausgeschlossen ist, wonach dem Mieter der Zustand der Räume bekannt sei, er ihn billige und auf den Einwand verzichte, die Räume seien wegen etwaiger Mängel zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet.KG18.09.1986
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8 W 4056/86 - Formularmäßiger Verzicht auf Gewährleistung; Instandhaltungspflicht; Zustand, zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Verzicht auf ordnungsgemäßen Zustand; fingierte Erklärung; FormularklauselLeitsatz: 1. Es kann derzeit nicht sicher festgestellt werden, ob durch Rechtsentscheid geklärt ist, daß die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung von laufenden Schönheitsreparaturen auch von dem Fehlen eines Anspruchs des Mieters auf Durchführung der Erstrenovierung gegenüber dem Vermieter abhängt. 2. Zur Frage, ob die Gewährleistungsansprüche oder der Erfüllungsanspruch des Mieters auf eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Mietsache durch eine Klausel ausgeschlossen ist, wonach dem Mieter der Zustand der Räume bekannt sei, er ihn billige und auf den Einwand verzichte, die Räume seien wegen etwaiger Mängel zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet.KG18.09.1986
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4 RE-Miet 1/86 - Eigenbedarfskündigung; Kündigungsfrist; Pflegedienst für VermieterLeitsatz: Wenn ein betagter Vermieter die Wohnung eines Mieters für eine in sein Haus aufzunehmende Person beansprucht und aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er deren Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt, so ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zumindest bei Geltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr auch dann anzuerkennen, wenn die Person, deren Dienste in Anspruch genommen werden soll, im Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung noch nicht feststeht.OLG Hamm24.07.1986
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4 REMiet 1/86 - Kündigung wegen Eigenbedarfs; Beendigung des Mietverhältnisses; Eigenbedarf; Pflegebedürftigkeit; Kündigungsfrist; Vorratskündigung; Pflegeperson (Bestimmtheit)Leitsatz: Wenn ein betagter Vermieter die Wohnung eines Mieters für eine in sein Haus aufzunehmende Person beansprucht und aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er deren Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt, so ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zumindest bei Geltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr auch dann anzuerkennen, wenn die Person, deren Dienste in Anspruch genommen werden soll, im Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung noch nicht feststeht.OLG Hamm24.07.1986