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  1. 16 C 260/86 - Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Gewerblicher Eigenbedarf; berechtigtes Interesse; Kündigungsschutz
    Leitsatz: Der Wohnraummieter genießt gegenüber gewerblichem Eigenbedarf des Vermieters Kündigungsschutz.
    AG Schöneberg
    11.07.1986
  2. 15 C 136/86 - Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängig, Abrechnung möglich; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige beheizte Flächen; Heizkostenverteiler, funktionsuntüchtig; Benutzungsmaßstab,; Wohnflächen, benutzte; Umlegungsmaßstab, Gasverbrauch; Anfangsbestand; Endbestand
    Leitsatz: 1. Wendet der Mieter sich mit der Behauptung, die Fläche seiner Wohnung sei falsch angegeben, gegen eine Heizkostenabrechnung, muß er eine ins einzelne gehende Gegenrechnung aufmachen. 2. Scheitert aus technischen Gründen die vereinbarte bzw. vorgeschriebene verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, so ist, sofern nicht anderweitige Vertragsabreden getroffen wurden, der Vermieter berechtigt, nach einem pauschalen Maßstab abzurechnen; das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV steht dem Mieter in einem solchen Fall nicht zu. 3. Zur Frage, ob in einer Abrechnungseinheit vorhandene Gewerberäume durch einen gesonderten Abrechnungsansatz berücksichtigt werden müssen. 4. Zur Frage, ob bei einer Gaszentralheizung "Anfangs- und Endbestände" genannt werden müssen (= Verbrauchsabgrenzung durch Ablesen).
    AG Schöneberg
    08.07.1986
  3. 15 C 136/86 - Heizkostenabrechnung; verbrauchsabhängige Abrechnung unmöglich; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; beheizte Fläche; Heizkostenverteiler, funktionsuntüchtig; Verteilungsmaßstab; Wohnfläche, beheizte; Umlegungsmaßstab; Gasverbrauch; Anfangsbestand, Endbestand
    Leitsatz: 1. Wendet der Mieter sich mit der Behauptung, die Fläche seiner Wohnung sei falsch angegeben, gegen eine Heizkostenabrechnung, muß er eine ins einzelne gehende Gegenrechnung aufmachen. 2. Scheitert aus technischen Gründen die vereinbarte bzw. vorgeschriebene verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, so ist, sofern nicht anderweitige Vertragsabreden getroffen wurden, der Vermieter berechtigt, nach einem pauschalen Maßstab abzurechnen; das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenVO steht dem Mieter in einem solchen Fall nicht zu. 3. Zur Frage, ob in einer Abrechnungseinheit vorhandene Gewerberäume durch einen gesonderten Abrechnungsansatz berücksichtigt werden müssen. 4. Zur Frage, ob bei einer Gaszentralheizung "Anfangs- und Endbestände" genannt werden müssen (= Verbrauchsabgrenzung durch Ablesen).
    AG Schöneberg
    08.07.1986
  4. 2 C 267/86 - Minderung des Schadensersatzes des Vermieters bei verzögerlicher Räumungsvollstreckung; Verspätete Rückgabe der Mietsache; Nutzungsentschädigung; Mitwirkendes Verschulden; Räumungsvollstreckung
    Leitsatz: Die Kl. kann mit Recht für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten oder erzielbaren Mietzins bis einschließlich Februar 1986 verlangen. Die Bekl. zu 2) hat die Mietwohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben (wird ausgeführt). Einen Anspruch der Kl. auf Nutzungsentschädigung für den Monat März 1986 ist entgegenzuhalten, § 254 BGB, daß die Kl. mit der Räumung und Inbesitznahme der Mietwohnung zu lange gewartet hat. Nach Sachlage hätte die Kl. die Wohnung spätestens im Verlauf des Februar 1986 zurücknehmen müssen und können. Bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils hätte die Kl. den Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Räumung erteilen können. Sie hätte nicht den Ablauf der Räumungsfrist abwarten müssen. Selbst aber wenn die Kl. mit einem solch zögerlichen Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht rechnete, muß sie spätestens Anfang Januar 1986 nachfragen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen (vgl. § 766 ZPO), eine zügige Räumung sicherzustellen. Diese zögerliche Behandlung der Räumungsvollstreckung vermindert den Schadensersatzanspruch der Kl.
    AG Neukölln
    30.06.1986
  5. 6 C 255/86 - Kinderwagen/Hausflur; Kinderwagen - Abstellen im Hausflur; Hausflur - Benutzung zum Abstellen eines Kinderwagens; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; mitvermietete Gebäudeteile; Gebrauchsgewährungspflicht hinsichtlich mitvermieteter Gebäudeteile
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, soweit der Mietgebrauch anderer Mieter des Hauses dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird. 2. Der Vermieter hat es zu dulden, aß der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringt (hier: Metallring von 5 cm Durchmesser in einer Nische unter dem Sicherungskasten).
    AG Wedding
    24.06.1986
  6. 7 C 237/86 B - Heizanlage/unwirtschaftliches Arbeiten; Heizanlage/Wirtschaftlichkeit Heizanlage/unwirtschaftliches Arbeiten Wirtschaftlichkeit/Heizanlage Heizungskosten/Nachweis durch Vermieter Hausverwalter/Beweis für Heizkosten
    Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist der Einwand des Mieters, die Heizung arbeite nicht wirtschaftlich, beachtlich dahingehend, daß eine Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruches noch nicht eintritt. Bei Kosten von DM 36,- pro Quadratmeter ist zu Gunsten des Mieters von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen, solange der Vermieter substantiiert Gegenteiliges nicht vorbringt. Die Behauptung des Vermieters, die Kosten für Heizung und Warmwasser seien tatsächlich entstanden, ist nicht hinreichend, insbesondere reicht die Bezugnahme auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Hausverwaltung darüber, daß die Abrechnung zutreffend sei, nicht aus.
    AG Charlottenburg
    23.06.1986
  7. 12 C 197/86 - Versicherungsneuabschluß keine Betriebskostenerhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Betriebskostenzuschläge; Versicherung, Neuabschluß; Versicherungskosten, Umlage; Geschäftsführung, ordentliche
    Leitsatz: § 4 Abs. 1 XII. BMG erlaubt nicht die Umlage einer neu abgeschlossenen Versicherung in vollem Umfang.
    AG Schöneberg
    03.06.1986
  8. 12 C 700/85 - Umlegungsmaßstab wird durch tatsächliche Übung Vertragsbestandteil; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab; beheizte Fläche, vereinbarte; Rügeverlust
    Leitsatz: Hat der Mieter in der Vergangenheit keine sachlichen Einwände gegen den Verteilungsmaßstab erhoben, darf der Vermieter darauf vertrauen, daß der Mieter den bisherigen Verteilungsmaßstab hinnimmt.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    30.05.1986
  9. 2 C 180/86 - Betriebskostenzuschlag (Altbau); Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Instandhaltungskosten - Reinigung der Dachrinne; Dachrinne - Reinigungskosten; Reinigungskosten - Dachrinne; Betriebsmehrkosten - neu entstanden (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandenee (Altbau)
    Leitsatz: 1. Völlig neueingeführte Betriebskosten dürfen gem. § 4 Abs. 1 XII. BMG nicht umgelegt werden. 2. Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten.
    AG Spandau
    25.05.1986
  10. 4 C 604/85 - Nebenkostenabrechnung/Fälligkeit; Nebenkostenabrechnung/Erläuterung; Nebenkostenabrechnung/Begründung im Prozeß; Fälligkeit/Nebenkostenabrechnung; Erläuterung/Nebenkostenabrechnung; Prozeß/nachträgliche Erläuterung der Nebenkostenabrechnung; Umlagenabrechnung/Fälligkeit; Umlagenabrechnung/nachträgliche Erläuterung im Prozeß
    Leitsatz: Eine Nebenkostenabrechnung, die in allen Punkten erläuterungsbedürftig ist, wird nicht nachträglich dadurch fällig und wirksam, daß der Vermieter im Rechtsstreit umfangreiche Unterlagen nachreicht; notwendig ist vielmehr die Erteilung einer neuen in sich verständlichen Umlagenabrechnung.
    AG Neukölln
    23.05.1986