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  1. BLw 26/92 - LPG-Gesamtvollstreckung; Rückforderung innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an LPG-Mitglieder zu Unrecht ausgezahlter Inventarbeiträge
    Leitsatz: a) Eine Entscheidung, die vom Gesetz her nicht der Rechtsbeschwerde unterliegt, kann mit ihr auch bei - irriger - Zulassung nicht angefochten werden. b) Der vom Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgte Anspruch auf Rückgewähr bereits ausgezahlter Inventarbeiträge ist vor dem Landwirtschaftsgericht geltend zu machen. c) Inventarbeiträge, welche die Gemeinschuldnerin (LPG) innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an ihre Mitglieder zu Unrecht ausgezahlt hat, kann der Gesamtvollstreckungsverwalter wieder zurückfordern.
    BGH
    04.12.1992
  2. BLw 19/92 - LPG-Mitglied; Erbenansprüche bei Ausscheiden vor dem 16.3.1990; Amtsermittlung bei Streitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Teilbetragsklage hinsichtlich der Abfindungsansprüche; ehrenamtlicher Richter im Landwirtschaftsanpassungsverfahren
    Leitsatz: a) Das Gericht der Rechtsbeschwerde läßt das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung auch dann zu, wenn das Erstgericht über die Zulassung nicht entschieden hat. b) Streitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind nach § 9 LwVG und den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Es gilt das Prinzip der Amtsermittlung. c) Verlangt der Antragsteller einen Teilbetrag aus den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG möglichen Ansprüchen, muß er im einzelnen angeben, wie sich die geforderte Summe auf die verschiedenen Ansprüche verteilt oder in welchem Abhängigkeitsverhältnis die einzelnen Ansprüche zueinander stehen sollen. d) Ein ehrenamtlicher Richter, der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 LwVG berufen worden ist, übt sein Amt solange aus, wie er nicht seines Amtes enthoben worden ist. e) Wegen des unterschiedlichen Anspruchsumfangs muß für Ansprüche von Erben eines LPG-Mitglieds danach unterschieden werden, ob das LPG-Mitglied vor oder nach dem 16. März 1990 verstorben ist (§ 51 a Abs. 2 LwAnpG). f) Zu den notwendigen Feststellungen für Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG.
    BGH
    04.12.1992
  3. I ZR 132/91 - Immobilienanzeige,Aufklärungspflicht,irreführende Werbung,Beziehbarkeit des Hauses
    Leitsatz: Eine Immobilienanzeige, mit der für den Verkauf eines bewohnten Hauses, das kein Neubau ist, geworben wird, ist grundsätzlich auch dann nicht irreführend, wenn nicht auf den Umstand hingewiesen wird, daß das Haus nicht sofort beziehbar ist.
    BGH
    03.12.1992
  4. VIII ARZ 5/92 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierungsklausel
    Leitsatz: Hat sich der Mieter neben den laufenden Schönheitsreparaturen nach Fristenplan oder nach Bedarf in einer gesonderten Formularklausel oder individuellen Vereinbarung auch zur Anfangsrenovierung verpflichtet, verstößt die Abwälzung der Schönheitsreparaturen gegen § 9 AGBG.
    BGH
    02.12.1992
  5. V ZR 82/91 - Froschlärm; Lärmimmissionen; Lärmabwehr; Naturschutz; Nachtruhestörung; Abwehranspruch; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
    Leitsatz: a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmein-wirkung. b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe [hier 64 dB (A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB (A)] durch Froschlärm nicht zumutbar. c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA-Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu be-anstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm. e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten. f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht. g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.
    BGH
    20.11.1992
  6. V ZR 279/91 - Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei ungerechtfertigter einstweiliger Anordnung zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen
    Leitsatz: a) Erweist sich die in einem sog. echten Streitverfahren in Wohnungseigentumssachen getroffene einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Beteiligte, der die Anordnung erwirkt hat, in entsprechender Anwendung des § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet sein. b) Zum Schaden des Wohnungseigentümers, der aufgrund einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wohngeldvorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet hat.
    BGH
    20.11.1992
  7. IX ZR 45/92 - Aussonderung; Konkurs des Verwalters; Sonderkonto; Fondsgesellschaft; Treuhandvertrag
    Leitsatz: Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto im Konkurs des Verwalters ausgesondert werden kann.
    BGH
    19.11.1992
  8. V ZB 37/92 - Wiedereinsetzung; Rechtsanwaltsverschulden bei Berufung zum unzuständigen Gericht; Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht
    Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der im alten Bundesgebiet seine Kanzlei und in den neuen Bundesländern nur ein Zweitbüro unterhält, handelt schuldhaft, wenn er bei Einlegung und Begründung einer Berufung im März/April 1991 nicht berücksichtigt, daß er zur Vertretung vor dem Bezirksgericht nicht berechtigt ist (Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b), auch wenn er die Genehmigung des Ministerrats zur Eröffnung des Zweitbüros mit Erlaubnis zu anwaltschaftlicher Tätigkeit in der DDR besitzt und bei einem anderen Bezirksgericht "registriert" ist. Stützt der Kl. vor den Zivilgerichten seinen Anspruch gegen die verklagte Stadt auf sogenanntes Teilungsunrecht (vgl. Senatsurt. vom 3. April 1992, V ZR 83/91, WM 1992, 1000 f.) und ist das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen, kommt eine Entscheidung des Zivilgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.
    BGH
    19.11.1992
  9. V ZR 230/91 - Ausreiseverkauf durch staatlichenTreuhänder; Kaufvertragsmangel; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche bei Mängeln des Veräusserungsgeschäfts; Bindung der Rechtswegentscheidung im Berufungsrechtszug
    Leitsatz: a) Leidet ein Grundstückskaufvertrag, der auf staatlichen Druck zu dem Zwecke abgeschlossen worden ist, dem Verkäufer die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen, an einem zusätzlichen Mangel, der bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte (hier: Auftreten einer unzuständigen Stelle als staatlicher Treuhänder), so ist die Berufung auf diesen Mangel durch das Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen. b) Die Bejahung des Rechtswegs bei Erlaß eines Sachurteils ist für das weitere Verfahren auch dann bindend, wenn sie, anders als nach § 17 a GVG vorgesehen, erst im Berufungsrechtszug erfolgt.
    BGH
    12.11.1992
  10. V ZB 22/92 - Rechtswegzuständigkeit; Bindungswirkung; Beschwerdezulässigkeit; Vorabentscheidung; Ausreiseverkauf; formnichtiger Kaufvertrag; Grundbuchberichtigung; Vorrang der Grundbuchberichtigung vor Restitution
    Leitsatz: a) Ist ein Grundstücksverkauf, der unter dem Druck staatlicher Stellen der ehemaligen DDR zustande gekommen ist, wegen eines hiervon unabhängigen Beurkundungsmangels nichtig gewesen, so ist für eine hierauf gestützte Klage auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe des Grundstücks der Zivilrechtsweg eröffnet. b) Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten auch dann gebunden, wenn die Vorabentscheidung von dem Oberlandesgericht (bzw. dem Bezirksgericht anstelle des Oberlandesgerichts), anders als nach § 17 a GVG vorgesehen, im Berufungsrechtszug getroffen wurde.
    BGH
    12.11.1992