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  1. VG 25 A 344.92 - Investitionsvorrangbescheid; Anwendung des Investitionsvorranggesetz; Auschluss der Anfechtungsklage
    Leitsatz: 1. Ausschluß der Anfechtungsklage durch § 12 Abs. 1 InVorG offensichtliches Redaktionsversehen. 2. Anwendung des Investitionsvorranggesetzes auf laufendes Verfahren 3. Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken im Rahmen eines Investitionsvorrangbescheides.
    VG Berlin
    24.08.1992
  2. 64 S 112/92 - Kündigung; Beitrittsgebiet; Zweifamilienhaus; Instandsetzungsbedarf
    Leitsatz: 1. Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit gem. Artikel 232 § 2 Abs. 4 EGBGB in den östlichen Bundesländern setzt voraus, daß es sich um ein Zweifamilienhaus handelt. Darunter ist ein Wohngebäude zu verstehen, das nach seiner baulichen Gestaltung außer den Räumen für das Hauspersonal nur zwei Wohnungen enthält, d. h. zwei Wohneinheiten mit Küche oder Kochnische und mit den für eine Küche erforderlichen Versorgungsleitungen sowie eigener Wasserversorgung, Ausguß und Abort. 2. Weitere Voraussetzung ist, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann. Dazu reicht die Sanierungsbedürftigkeit der Kellerdecke dann nicht aus, wenn davon nur die über der Kellerdecke befindliche Küche betroffen ist und deswegen die Küche während der Sanierungsarbeiten für einen bestimmten Zeitraum nicht benutzbar ist.
    LG Berlin
    21.08.1992
  3. I K 343/91 - Unternehmensrückgabe; Ermächtigungsnorm; Quorum; Rückübertragung von Unternehmen; Gesellschaftsanteile
    Leitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung verstößt gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist deshalb nichtig.
    VG Dresden
    20.08.1992
  4. 2 L 114/92 - Investitionsvorrang
    Leitsatz: 1. Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 gelten für schwebende Verwaltungsstreitverfahren, die einen Bescheid nach § 3 a VermG zum Gegenstand haben, oder für Gerichtsverfahren, die in bezug auf eine solche Verwaltungsentscheidung eingeleitet werden, die besonderen prozessualen Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes. 2. Anhängigkeit und Ausgang eines Kassationsverfahrens sind allenfalls für ein vermögensrechtliches Rückübertragungsverfahren, nicht aber für ein Verfahren nach § 3 a VermG von Bedeutung.
    KreisG Erfurt, 2. Kammer für Verwaltungssachen
    19.08.1992
  5. 64 S 32/92 - Feststellungsklage; Nutzungsvertrag; Vertreter; Schriftform; Nichtigkeit; Erholungszwecke
    Leitsatz: 1. Mit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann auch diejenige der Rechtsnatur eines Vertrages (hier: Nutzungsvertrag i. S. d. §§ 312 ff. ZGB) begehrt werden. 2. Schließt ein Dritter einen Vertrag als "Verwalter des Eigentümers", so handelt er erkennbar als dessen Vertreter. 3. § 66 ZGB stellte keine weitergehenden Formerfordernisse auf als § 126 BGB. Deshalb reichte die Unterschrift mit dem Familiennamen, wenn daraus die Person des Unterzeichners hinreichend erkennbar war. 4. Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Nutzungsvertrag zu Erholungszwecken i. S. d. §§ 312 ff. ZGB hängt nicht von der Verwendung des dazu üblicherweise benutzten oder vorgeschriebenen Vertragsformulars ab. Entscheidend ist vielmehr, ob er die typischen Merkmale eines derartigen Nutzungsvertrages aufweist. 5. Ist an einem derartigen Vertrag ohne die erforderliche staatliche Genehmigung dem Nutzer ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden, so führt die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Nutzungsvertrages. 6. Nutzungsverträge zu Erholungszwecken unterliegen weiterhin den Bestimmungen der §§ 312 ff. ZGB.
    LG Berlin
    18.08.1992
  6. BVerwG 8 C 15.90 - Grundsteuerrecht, Zwangsversteigerungsrecht
    Leitsatz: Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt.
    BVerwG
    14.08.1992
  7. BVerwG 8 C 39.91 - Wohngeld; Wohnraumbegriff; Nutzungsverhältnis; Zwischennutzung
    Leitsatz: 1. "Wohnraum" im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-) Berechtigten dazu bestimmt ist (im Anschluß an das Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 (BVerwGE 87, 299 f.). An einer Bestimmung zum derart dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer - etwa aus Gründen der Fürsorge - als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn-) Nutzung angelegten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. 2. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG.
    BVerwG
    14.08.1992
  8. 20 REMiet 1/92 - Kündigung von Wohnraum, Zustimmung des Betriebsrats, Werkwohnung
    Leitsatz: Die in § 75 Abs. 2 Nr. 2 B PersVG und in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG geforderte Zustimmung des Personal- oder Betriebsrats zur Kündigung von Wohnräumen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung nur bis zur rechtswirksamen Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
    OLG Frankfurt/Main
    14.08.1992
  9. 1 BvR 1026/92 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Wohnungszuweisung; konkludenter Mietvertragsabschluss in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin
    Leitsatz: Annahme eines konkludent nach den §§ 98 ff. ZGB geschlossenen Mietvertrages verstößt nicht gegen Art. 14 GG. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    14.08.1992
  10. 1 W 38/91 - DDR-Grundstücke; Nichtverwertbarkeit des Nachlassvermögens; Anfechtung ausgeschlagener Erbschaften; Ostgrundstücke
    Leitsatz: Ist eine nach dem BGB zu beurteilende Ausschlagung von im alten Bundesgebiet lebenden Erben vor der Wende in der politischen Entwicklung in Unkenntnis von zum Nachlaß gehörenden, in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens erklärt worden, so kann dies trotz damaliger Nichtverfügbarkeit oder Nichtverwertbarkeit solchen Nachlaßvermögens für die Erben ein zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigender Irrtum sein, wenn darüber hinaus feststeht, daß bei Kenntnis des Vorhandenseins solchen Vermögens seinerzeit die Ausschlagung nicht erklärt, sondern die Erbschaft angenommen worden wäre. Das Nachlaßgericht hat dabei von Amts wegen zu prüfen, ob der Anfechtungsgrund einschließlich der Ursächlichkeit als festgestellt zu erachten ist, wobei die entsprechende Feststellungslast in vollem Umfang der Anfechtende trägt (Ergänzung zu Senat DtZ 1992, 187).
    KG
    11.08.1992