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Urteil Investitionsvorrang


Schlagworte

Investitionsvorrang

Leitsätze

1. Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 gelten für schwebende Verwaltungsstreitverfahren, die einen Bescheid nach § 3 a VermG zum Gegenstand haben, oder für Gerichtsverfahren, die in bezug auf eine solche Verwaltungsentscheidung eingeleitet werden, die besonderen prozessualen Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes.

2. Anhängigkeit und Ausgang eines Kassationsverfahrens sind allenfalls für ein vermögensrechtliches Rückübertragungsverfahren, nicht aber für ein Verfahren nach § 3 a VermG von Bedeutung.

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