Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Beitrittsgebiet; Zweifamilienhaus; Instandsetzungsbedarf
Leitsätze
1. Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit gem. Artikel 232 § 2 Abs. 4 EGBGB in den östlichen Bundesländern setzt voraus, daß es sich um ein Zweifamilienhaus handelt. Darunter ist ein Wohngebäude zu verstehen, das nach seiner baulichen Gestaltung außer den Räumen für das Hauspersonal nur zwei Wohnungen enthält, d. h. zwei Wohneinheiten mit Küche oder Kochnische und mit den für eine Küche erforderlichen Versorgungsleitungen sowie eigener Wasserversorgung, Ausguß und Abort.
2. Weitere Voraussetzung ist, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann. Dazu reicht die Sanierungsbedürftigkeit der Kellerdecke dann nicht aus, wenn davon nur die über der Kellerdecke befindliche Küche betroffen ist und deswegen die Küche während der Sanierungsarbeiten für einen bestimmten Zeitraum nicht benutzbar ist.
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