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Urteil DDR-Grundstücke


Schlagworte

DDR-Grundstücke; Nichtverwertbarkeit des Nachlassvermögens; Anfechtung ausgeschlagener Erbschaften; Ostgrundstücke

Leitsatz

Ist eine nach dem BGB zu beurteilende Ausschlagung von im alten Bundesgebiet lebenden Erben vor der Wende in der politischen Entwicklung in Unkenntnis von zum Nachlaß gehörenden, in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens erklärt worden, so kann dies trotz damaliger Nichtverfügbarkeit oder Nichtverwertbarkeit solchen Nachlaßvermögens für die Erben ein zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigender Irrtum sein, wenn darüber hinaus feststeht, daß bei Kenntnis des Vorhandenseins solchen Vermögens seinerzeit die Ausschlagung nicht erklärt, sondern die Erbschaft angenommen worden wäre. Das Nachlaßgericht hat dabei von Amts wegen zu prüfen, ob der Anfechtungsgrund einschließlich der Ursächlichkeit als festgestellt zu erachten ist, wobei die entsprechende Feststellungslast in vollem Umfang der Anfechtende trägt (Ergänzung zu Senat DtZ 1992, 187).

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