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Urteil Feststellungsklage


Schlagworte

Feststellungsklage; Nutzungsvertrag; Vertreter; Schriftform; Nichtigkeit; Erholungszwecke

Leitsätze

1. Mit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann auch diejenige der Rechtsnatur eines Vertrages (hier: Nutzungsvertrag i. S. d. §§ 312 ff. ZGB) begehrt werden.

2. Schließt ein Dritter einen Vertrag als "Verwalter des Eigentümers", so handelt er erkennbar als dessen Vertreter.

3. § 66 ZGB stellte keine weitergehenden Formerfordernisse auf als § 126 BGB. Deshalb reichte die Unterschrift mit dem Familiennamen, wenn daraus die Person des Unterzeichners hinreichend erkennbar war.

4. Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Nutzungsvertrag zu Erholungszwecken i. S. d. §§ 312 ff. ZGB hängt nicht von der Verwendung des dazu üblicherweise benutzten oder vorgeschriebenen Vertragsformulars ab. Entscheidend ist vielmehr, ob er die typischen Merkmale eines derartigen Nutzungsvertrages aufweist.

5. Ist an einem derartigen Vertrag ohne die erforderliche staatliche Genehmigung dem Nutzer ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden, so führt die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Nutzungsvertrages.

6. Nutzungsverträge zu Erholungszwecken unterliegen weiterhin den Bestimmungen der §§ 312 ff. ZGB.

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